Hallo rspoerkel,
rspoerkel hat geschrieben:...in dem Schreiben steht auch, das sie ja rechts operiert ist und keinerlei Einschränkungen im Strassenverkehr hat und sie die Behinderung auf ihre Geburt zurück datiert bekommt.
Diese Argumentation widerspricht klar den gesetzlich geregelten Grundsätzen für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.
Entweder ist die verantwortliche Person völlig inkompetent oder möchte bewusst Deinem Kind zustehende Leistungen verweigern. Für die meisten Menschen hätte dieses Verhalten Konsequenzen (Stellenverlust oder gar strafrechtliche Folgen etc.). Nicht so für die Beamten des Versorgungsamtes. Sie können nach Belieben Willkür walten lassen gegenüber Menschen, welche auf Hilfe angewiesen sind. Diese absolute Schweinerei scheint leider von den Verantwortlichen in der Politik so gewünscht, um Kosten zu sparen.
Massgebend für die Feststellung des GdBs in auf Grund von Hörstörungen ist in erster Linie das Sprachaudiogramm, wobei dieses den Kriterien des Versorgungsamtes entsprechen muss. Weitere, durch die Hörstörung bedingte Beeinträchtigungen können den GdB zusätzlich erhöhen.
Gruss fast-foot
Ausgewiesener Spezialist* / Name: Wechselhaft** / Wohnsitz: Dauer-Haft (Strafanstalt Tegel) / *) zwecks Vermeidung weiterer Kollateralschäden des Landes verwiesen / **) Name fest seit Festnahme