Hallo,
zur Frage der anderen Kostenträger gibt es eine interessante Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 (L 31 R 37/10)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=138734
Die Klägerin hatte auch einen Anspruch auf die Leistung als Sachleistung in Form eines Anspruches auf Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten...Grundlage sind hierfür die §§ 9 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), §§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, 31 SGB IX. Gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGB VI kann die Rentenversicherung u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen, für die § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI weiter auf die §§ 26 bis 31 SGB IX verweist. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter Menschen, zu denen die Klägerin aufgrund ihrer Schwerhörigkeit gehört, erbracht, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu lindern. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 31 SGB IX näher geregelt ist.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Persönliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe ist gemäß § 10 Abs.1 SGB IX zunächst, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet ist und dass bei erheblicher Gefährdung eine Minderung durch die Leistungsgewährung abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit, dass diese durch die Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Klägerin benötigt das von ihr beschaffte Hörgerät der Marke Savia 211 dSZ, da nur so die aus ihrer Schwerhörigkeit resultierende Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit zu überwinden ist. ..Die Klägerin benötigt das von ihr gewählte Gerät für ihre Berufsausübung, wie bereits ausgeführt wurde. Der Sachverständige W hat festgestellt, dass die weitere Berufsausübung der Klägerin erheblich gefährdet wäre, wenn ihr das von ihr gewählte Gerät nicht zur Verfügung stünde, und dass eine anderweitige Versorgung der Klägerin mit einem Basis- oder Komfortgerät, also einem Festbetragsgerät, nicht in Betracht kommt.
Hier hat hat das Gericht festgestellt, dass die DRV ein geeigneter Kostenträger für die Erstattung des Differenzbertrages sein kann, wenn das Hörgerät in der konkreten Berufssituation notwendig ist, um den Beruf auszuüben. Ob das Hörgerät darüber hinaus auch im Privatbereich benötigt wird, war für diese Richter nicht relevant.
Außerdem wurde noch etwas anderes entschieden. Liegt eine Behinderung vor, muss ja nach § 14 SGB IX der erstangegangene Träger entweder innerhalb von 14 Tagen an einen anderen Leistungsträger abgeben oder nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen entscheiden. Im genannten Urteil gehen dir Richter sogar noch weiter:
Denn im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung – bei Hörgeräten also eine zuzahlungsfreie, seinen Bedürfnissen entsprechende Versorgung - in Anspruch nehmen, so dass der gestellte Antrag ohne Rücksicht auf seinen Wortlaut umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, a. a. O.; BSG, Urteil vom 28. August 2008, Az. B 8/9b SO 18/07 R). Ein Antrag ist daher regelmäßig vom Versicherungsträger so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt, die Behörde hat alle aufgrund des Sachverhalts zu seinen Gunsten in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten zu erwägen ...
Eine Aufspaltung des Antrages in einen Antrag auf Übernahme des Festbetrages und einen Antrag auf Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten kam aus den genannten Gründen zur Auslegung von Anträgen nicht in Betracht. Dies widerspräche auch dem bei verständiger Würdigung zu verstehenden Begehren der Klägerin ebenso wie der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 SGB IX, wonach für eine Versorgung des Versicherten nur ein einziger Rehabilitationsträger zuständig sein soll.
Mit dem Antrag auf Kostenübernahme bei der
KK stellt man automatisch den Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages durch die DRV, durch den Leistungsträger der Eingliederungshilfe, durch das Jobcenter (Sonderbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II). Gibt die KK nicht rechtzeitig ab, muss sie diesen Differenzbetrag übernehmen und sich diesen von dem anderen Leistungsträger erstatten lassen.
Viele Grüße