Wer ist außer KK noch Kostenträger?

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Engelchen_Bonn
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Wer ist außer KK noch Kostenträger?

#1

Beitrag von Engelchen_Bonn »

Hallöle.

Ich hätte hier mal ein paar Fragen wegen einer vorzeitigen Neuversorgung mit HG.

Aber erstmal zur Situation:

Mein HNO hat im Juni diesen Jahres festgestellt, dass meine derzeitigen HGs (Audioservice Monza 1+ Duo) für mich nicht mehr ausreichen und hat mir neue verordnet. Damit bin ich zum Akkustiker und hab mehrere getestet, darunter das Siemens Motion 501. Hat damit alles super geklappt und komme damit auch wesentlich besser klar.

Dann habe ich letzten Monat über den VdK die Beantragung bei der KK in die Wege geleitet und gleichzeitig beim VA einen Antrag auf Anhebung des GdB gestellt. Vorgestern kam dazu der Bescheid, GdB wurde von 40 auf 70 angehoben mit Merkzeichen RF. Den Bescheid hab ich auch gleich an die KK gefaxt mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Beurteilung der Neuversorgung. Bin ja auf die Lauscher angewiesen.

Jetzt meine Fragen. Wenn ich richtig gehe, greift hier doch auch die Fürsorgestelle ein, wenns um finanzielle Hilfen geht, oder? Wie würde ich das dann beantragen? Denn 3100 Euro für beide (Abzug KK hier schon verrechnet) ist ja nen Batzen Geld, den ich nicht so einfach aufwenden kann.

Grüßle

Engelchen
Engelchen_Bonn
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Re: Wer ist außer KK noch Kostenträger?

#2

Beitrag von Engelchen_Bonn »

Ach ja, habe noch vergessen zu erwähnen, dass die AudioService von 2008 sind.
Coralie
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Re: Wer ist außer KK noch Kostenträger?

#3

Beitrag von Coralie »

Angewiesen sind alle auf die Hörgeräte....die Krankenkasse ist der Kostenträger, nach meiner Info sonst inzwischen keiner mehr. Deinen GdB interessiert die in der Regel nicht. Wenn diese die volle Kostenübernahme ableht, kann man klagen vor dem Sozialgericht. Ich habe es erfolgreich durchgezogen (3 Jahre Klageverfahren in denen ich die HG vorfinanziert habe), aber inzwischen hat sich die Gesetzeslage ja schon wieder geändert mit dem neuen Festbetrag, wie da die Chancen stehen weiß ich nicht.
CI einseitig, andere Seite mit Hörgerät versorgt bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
maryanne
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Re: Wer ist außer KK noch Kostenträger?

#4

Beitrag von maryanne »

Engelchen, nein die Hauptfürsorgestelle bzw. Integrationsamt ist nicht für Hörgeräte zuständig, da diese ja auch "privat" genutzt werden.
Kostenträger ist die KK. Allerdings ist es der konkrete Hörverlust für die KK schon relevant (nicht der GdB).

maryanne
Kaja
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Re: Wer ist außer KK noch Kostenträger?

#5

Beitrag von Kaja »

Hallo,

zur Frage der anderen Kostenträger gibt es eine interessante Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 (L 31 R 37/10)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=138734
Die Klägerin hatte auch einen Anspruch auf die Leistung als Sachleistung in Form eines Anspruches auf Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten...Grundlage sind hierfür die §§ 9 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), §§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, 31 SGB IX. Gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGB VI kann die Rentenversicherung u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen, für die § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI weiter auf die §§ 26 bis 31 SGB IX verweist. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter Menschen, zu denen die Klägerin aufgrund ihrer Schwerhörigkeit gehört, erbracht, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu lindern. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 31 SGB IX näher geregelt ist.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Persönliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe ist gemäß § 10 Abs.1 SGB IX zunächst, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet ist und dass bei erheblicher Gefährdung eine Minderung durch die Leistungsgewährung abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit, dass diese durch die Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Klägerin benötigt das von ihr beschaffte Hörgerät der Marke Savia 211 dSZ, da nur so die aus ihrer Schwerhörigkeit resultierende Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit zu überwinden ist. ..Die Klägerin benötigt das von ihr gewählte Gerät für ihre Berufsausübung, wie bereits ausgeführt wurde. Der Sachverständige W hat festgestellt, dass die weitere Berufsausübung der Klägerin erheblich gefährdet wäre, wenn ihr das von ihr gewählte Gerät nicht zur Verfügung stünde, und dass eine anderweitige Versorgung der Klägerin mit einem Basis- oder Komfortgerät, also einem Festbetragsgerät, nicht in Betracht kommt.
Hier hat hat das Gericht festgestellt, dass die DRV ein geeigneter Kostenträger für die Erstattung des Differenzbertrages sein kann, wenn das Hörgerät in der konkreten Berufssituation notwendig ist, um den Beruf auszuüben. Ob das Hörgerät darüber hinaus auch im Privatbereich benötigt wird, war für diese Richter nicht relevant.

Außerdem wurde noch etwas anderes entschieden. Liegt eine Behinderung vor, muss ja nach § 14 SGB IX der erstangegangene Träger entweder innerhalb von 14 Tagen an einen anderen Leistungsträger abgeben oder nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen entscheiden. Im genannten Urteil gehen dir Richter sogar noch weiter:
Denn im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung – bei Hörgeräten also eine zuzahlungsfreie, seinen Bedürfnissen entsprechende Versorgung - in Anspruch nehmen, so dass der gestellte Antrag ohne Rücksicht auf seinen Wortlaut umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, a. a. O.; BSG, Urteil vom 28. August 2008, Az. B 8/9b SO 18/07 R). Ein Antrag ist daher regelmäßig vom Versicherungsträger so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt, die Behörde hat alle aufgrund des Sachverhalts zu seinen Gunsten in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten zu erwägen ...

Eine Aufspaltung des Antrages in einen Antrag auf Übernahme des Festbetrages und einen Antrag auf Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten kam aus den genannten Gründen zur Auslegung von Anträgen nicht in Betracht. Dies widerspräche auch dem bei verständiger Würdigung zu verstehenden Begehren der Klägerin ebenso wie der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 SGB IX, wonach für eine Versorgung des Versicherten nur ein einziger Rehabilitationsträger zuständig sein soll.
Mit dem Antrag auf Kostenübernahme bei der KK stellt man automatisch den Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages durch die DRV, durch den Leistungsträger der Eingliederungshilfe, durch das Jobcenter (Sonderbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II). Gibt die KK nicht rechtzeitig ab, muss sie diesen Differenzbetrag übernehmen und sich diesen von dem anderen Leistungsträger erstatten lassen.

Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Engelchen_Bonn
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Registriert: 15. Nov 2011, 12:24
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Re: Wer ist außer KK noch Kostenträger?

#6

Beitrag von Engelchen_Bonn »

Hallo Kaja,

danke für den Hinweis. Hast mir sehr geholfen. Werde das bei Ablehnung seitens der KK auf jeden Fall mit in den Widerspruch einbauen.

Danke.
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