Hallo,
ich erinnere mich nicht mehr, ob wir hier das Thema "B" hatten (und ob der Eintrag desselben im SBA eine Berechtigung oder Verpflichtung darstellt für den SBA-Inhaber, eine Begleitperson mitzunehemn - Letzteres wäre ja noch schöner!!!!).
Das hier habe ich jedenfalls gerade entdeckt:
kobinet-nachrichten 11.01.2007 - 00:01
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org
<http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp ... ract/press,
lang,1/oid,3/ticket,g_a_s_t>
Merkzeichen B neu gefasst
.
Paragraphenzeichen
<http://www.kobinet-nachrichten.org/cach ... 1168369505
/Paragraphen.jpg>
Von Dr. Otto Hauck
Marburg/Lahn (kobinet) Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B,
die vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind (und das trifft
auf fast alle zu), tragen auf der Vorderseite den Aufdruck: "Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." Diese Formulierung
gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, stets eine
Begleitperson bei sich zu haben.
So wurde und wird Behinderten ohne Begleitperson zunehmend die Mitnahme
in öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zutritt zu Schwimmbädern
verweigert. Vereinzelt sind sogar Gerichte diesem Irrtum erlegen. Amts-
und Landgericht Flensburg haben den Träger eines Pflegeheimes wegen
Verletzung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz verurteilt, weil eine
Heimbewohnerin, obwohl in ihrem Ausweis die "Notwendigkeit ständiger
Begleitung" vermerkt war, ohne Begleitperson auf die Straße gelassen
hatte, wo sie einen Verkehrsunfall verursachte.
Deshalb haben DBSV und DVBS vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im SGB
IX und in der Schwerbehindertenausweisverordnung unmissverständlich
klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um
einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine
Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt.
Zunächst wurden diese Initiativen abschlägig beschieden; denn im
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung befürchtete man, dass die
angestrebte Gesetzesänderung zu einer Ausweitung des berechtigten
Personenkreises führen werde. Noch in der letzten Legislaturperiode
scheiterte ein Vorstoß der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag an der
rot-grünen Mehrheit. Inzwischen ist es jedoch gelungen, im Parlament
einen breiten Konsens darüber herbeizuführen, dass die einschlägigen
Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis geändert werden
müssen. Das ist vor allem das Verdienst der Behindertenbeauftragten der
Bundesregierung, MdB Karin Evers-Meyer, und des behindertenpolitischen
Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe.
Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer
Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich die
Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der
Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der
"Notwendigkeit ständiger Begleitung", sondern mit der wünschenswerten
Klarheit von der "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" die
Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen
neben dem Merkzeichen B vermerkt: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson ist nachgewiesen."
Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann
der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der
aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag
ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr laufen, dass der
überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin missverstanden wird.
Der Gesetzgeber hat - dankenswerterweise - noch ein Übriges getan. Er
hat bei der Neufassung des § 146 Abs. 2 SGB IX dem modernen Verständnis
von Behinderung und den (z. B. durch ein Mobilitätstraining) gewachsenen
Fähigkeiten behinderter Menschen Rechnung getragen. Bisher war nach der
genannten Vorschrift die Erteilung des Merkzeichens B davon abhängig,
dass der Schwerbehinderte "bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln in Folge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren
für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen" ist. Der
Hinweis auf die "Vermeidung von Gefahren für sich oder andere" wurde aus
dem Gesetz gestrichen, und es wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass
aus der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht geschlossen
werden darf, der Berechtigte bilde ohne eine Begleitperson für sich oder
andere eine Gefahr.
§ 146 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer Begleitperson
sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf
Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für
sich oder andere darstellt."
Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu dem
Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu
erleichtern. omp
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Merkzeichen B neu gefasst
Re: Merkzeichen B neu gefasst
Liebe Sabine, das ist genau das, worauf ich gewartet habe, eine eindeutige Aussage, ob ein Behinderter mit B alleine öffentliche Verkehrsmittel benutzen darf oder nicht. Ich bin es, die damals deswegen gepostet hat, weil meine Tochter jeden Tag mit B alleine zur Schule fährt und ich bisher unsicher war, was passiert, wenn bei einer Kontrolle der Schaffner über das B stolpert.
Vielen Dank für Deine Mühe, dass Du diesen langen Text ins Forum gestellt hast. Bei dieser Gelegenheit auch einen Dank an alle, die dieses Forum am Leben halten. Ich habe mich schon recht früh registrieren lassen, ich glaube als Nummer 38, und habe damals überlegt, wie lange es dieses Forum wohl geben wird. Und ich freue mich, dass es immer noch "lebt" und keine Altersschwäche zu zeigen scheint.
Herzliche Grüße an alle
Barbara
Vielen Dank für Deine Mühe, dass Du diesen langen Text ins Forum gestellt hast. Bei dieser Gelegenheit auch einen Dank an alle, die dieses Forum am Leben halten. Ich habe mich schon recht früh registrieren lassen, ich glaube als Nummer 38, und habe damals überlegt, wie lange es dieses Forum wohl geben wird. Und ich freue mich, dass es immer noch "lebt" und keine Altersschwäche zu zeigen scheint.
Herzliche Grüße an alle
Barbara
Liebe Grüße
Barbara selber hochgradig schwerhörig mit hochgradig schwerhöriger Tochter (*12/97)
Barbara selber hochgradig schwerhörig mit hochgradig schwerhöriger Tochter (*12/97)
