habe schon öfters in dieses Forum gestöbert und viele Argumente zu dem Hörbereich im Schwerbehindertenrecht erfahren, die mir halfen bei der Argumentation gegenüber dem Versorgungsamt und Gerichten. Ich bin zur Zeit wieder im Rechtsstreit und nach dem Urteil vom Sozialgericht (Klage Abgewiesen), möchte ich mit dem VdK, Berufung einlegen beim Landessozialgericht.
Grund meiner Klage war die richtige Beurteilung meines GdB der Hörorgane und der Zuerkennung des Merkzeichen RF.
Nun zu meiner Person, Stichpunkt mäßig:
Schwerbehinderten Ausweis 80 GdB mit Merkzeichen G
1. Links Taubheit nach Hörsturz und Morbus Meniere
2. deshalb seit 2015
3. zunehmende Hörschwierigkeiten des rechten Ohres mit v.d. auf Morbus Meniere rechts
(Uni - Klinik Essen HNO) seit 2016
4. HV Rechts seit 2016 (Neu 2021)
5. Antrag auf Verschlimmerung 2020
6. Gutachten eine HNO-Arztes mit geringfügiger Schwerhörigkeit 2020 ???
7. Nach der VersMedV S.61 unter Meniere-Krankheiten sind bleibende Hörschäden zusätzlich zubewerten
Dies wurde auch von 2 Gutachtern so bewertet, im gesamt Hör-GdB
8. Neu HV Rechts Sept. 2021
So nun nochmal zum Urteil, der Richter argumentierte, nur nach dem RdFunk-BeitrSTVtr § 4 Abs.2 Nr.1 indem er die 80 GdB Einstufung und der Sehbehinderung von 60 GdB in Betracht zog, obwohl er auch erwähnte O-Ton „hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine Ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrSTVtr “
Die Voraussetzung nach 33 Gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Befreiung von RF-Gebühren Artikel 2 Abs, b im VersMedV S. 141 Nr.33 Abs.2b erwähnte er garnicht.
Da ich diesen aber nicht so richtig verstehe, Zitat daraus: Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kompinierte Schwerhörigkeit auf beide Ohren oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. ???
Vorsorglich legte der VdK Berufung ein, da ich dem Sozialverband keine Unnötigen Kosten verursachen will, habe ich einige Fragen die besonders das Berechnung der Sprachaudiomessung betreffen. In eurem GdB-Rechner kommt bei mehren Eingaben (Uni-Klinik Essen, Akustiker, HNO-Arzt, Gutachter) immer 50 GdB heraus, da aber nur das Sprachaudiomessung entscheidend ist, ist es nicht sehr hilfreich und ich denke „irreführend“.
Ich werde beim HNO-Arzt (04.08.22) ein neues Audio -Sprachdiagramm erstellen lassen, ebenfalls bei der Uni-Klinik und Akustikerin zeitnah. Zur Zeit habe ich 4 verschiedene (3 aus 2021 HNO,Uni-Klinik und Akustikerin, sowie vom Gutachten aus Mai 2020 und zum vergleich vom Gutachten 2016)
Da zur Zeit keine persönliche Beratung beim VdK (Corona) möglich ist, hoffe bei euch fundierte Argumente zu bekommen, die ich dem VdK mitteilen kann, ob es Sinn macht oder nicht. Wie gesagt, dem VdK möchte ich nicht auf biegen und brechen zu einem unnötigen Verfahren bringen, denn ich denke es gibt schwieriger Fälle als meiner. Noch ist Zeit, die Kosten für den VdK (Verfahren, Gutachter usw.) bei einer weiteren Klageabweisung, zu stoppen.
Dies wars erstmal zu mir, falls ihr Einsicht haben wollt oder Fragen habt dann schreibt (sitze aber nicht ständig am Mac).
Dateien lade ich jetzt noch nicht hoch, um Missverständnisse zu vermeiden und ich denke Schritt für ist besser, die Argumente sollen für das Landessozialgericht taugen oder wie gesagt für ein Abbruch der Berufung.
Danke schon mal im Voraus
Microwa