es ist sehr schade, dass die Erwartungen an die Fachleute – und diejenigen die sich für solche halten – immer wieder neu enttäuscht werden.
Anstelle hilfreicher Fakten, gibt’s – dann wenn´s um Versorgungsvertragspflichten geht – Halbwahrheiten, Unwahrheiten, Scheininformationen, Ablenkungen, Vernebelungen, Irreführungen, Polemik und Spott.
Beispiele dafür aus der letzten Woche (16. KW)
1.
Strang: „Spielraum des Akustikers“.
Frage: Post #21:
Wie ist es denn schulmässig, lehrbuchhaft richtig mit
Antwort: Post #26 (Halbwahrheit):
Wie das beim HNO-Arzt gemessen wird, ist ganz egal. Die Arztpraxis will nur eine gewisse Qualitätssicherung und wählt den für sich passendsten Test aus. Das kann eine Lautheitsskalierung sein, eine Messung der Verstehquote für Wörter per Lautsprecher oder einfach nur die Frage "Und, kommen se gut mit den Hörgeräten zurecht?".
Beim Akustiker ist (bei beidohriger Versorgung) eine Messung der einsilbigen Wörter per Lautsprecher mit 65 dB vorgeschrieben; einmal ohne Störgeräusch und einmal mit einem Rauschen (60 dB) von hinten. Die Verstehverbesserung muss dabei ohne Störgeräusch mindestens 20 Prozentpunkte betragen und mit Störgeräusch mindestens 10 Prozentpunkte.
ZitatEnde.
DAS stimmt soo eben NICHT.
Auch JEder Akustiker wählt nur den ihm genehmen Test aus (Stichwort Freiburger vs. OLSA/GÖSA).
2.
Strang: „bestmögliches hören“
die Kernfragen lauteten:
a) ist „Hörfunktionsdefizitausgleich“ nicht deutlich MEHR als „Sprachverstehverbesserung“?
b) was ist heute der technische Standard in der Verarbeitungsbandbreite vom tiefsten zum höchsten Ton?
Reaktionen darauf:
Post #11 (Irreführung):
Leistungsberechtigt ist nur ein Hörverlust im Hauptsprachbereich (bis 4 kHz). Wer in anderen Tonlagen besser hören möchte, muss sich ein Hörgerät privat kaufen; oder der Krankenkasse nachweisen, dass dieser spezielle Hörverlust im Rahmen des Behinderungsausgleiches versorgungswürdig ist.
Post #16 (Ablenkung):
Ich habe jetzt ein neues Anpasssystem kennen gelernt welches auf den Isophonen gleicher Lautstärke basiert. Bisher bestätigen die Kunden einen sehr angenehmen Klang bei sehr guter Verständlichkeit im Störgeräusch.
Post #25 (Irreführung):
Der Versorgungsvertrag gilt nur, wenn eine Versorgung aufgrund einer HNO-ärztlichen Verordnung durchgeführt wird. Damit ist im Falle eines nicht verordnungsfähigen Hörverlustes auch der Vertrag irrelevant.
Post #44ff (Hohn und Spott):
Hm, auf welche Funktion des Hörsinns muss man eigentlich verzichten, wenn man nur bis 8 kHz hört?
Da fällt mir auf, meine Oma hat einen Rollator von der Krankenkasse bekommen, mit dem man deutlich mehr als 15 Sekunden für 100 Meter braucht. Bouldern kann sie damit auch sehr schlecht, und beim Parkour ist sie auch immer die Letzte. So ein Schrott, ich verklage das Sanitätshaus!
Post #71 (Scheininformation):
Grundsätzlich bin ich aber der Meinung, dass in den typischen Fällen (wie in meinem zitierten Beitrag beschrieben) eine Verstärkung oberhalb 10 kHz, für gewöhnlich sogar 8 kHz, nichts bringt (jedenfalls nichts nützliches).
ZitateEnde.
Nachfrage:
Wecher dieser Beiträge beantwortet auch nur eine der Fragen (a oder b) sachlich korrekt und damit tatsächlich hilfreich und nicht nur threadaufblähend?
Noch eine Irreführung:
Post #72:
Vom gemessenen Sprachverstehen her macht es, für mich als Akustiker, objektiv jedoch keinen wirklichen Unterschied.
ZitatEnde:
es wird doch gar nix „gemessen“, es wird „getestet“ was der Proband zu verstehen behauptet und der Tester wiederum als verstanden zu haben notiert. WAS ist denn daran „objektiv gemessen“?
3.
Strang: „Hörgeräte Kostenübernahme“
Fragestellung:
„bezahlt Arbeitsagentur erforderliche Hörgeräte“?
Post #2 (Irreführung):
Es gibt ja auch zuzahlungsfreie
ZitatEnde
Diese Aussage ist irreführend.
Richtig ist:
Der Hörakustiker hat für die „Rezeptgebühr“ von 20.-€ den Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen „bestmögliches hören und verstehen“ ohne weitere Kosten anzupassen. „Komfort u. Design (also alles was über Tohnhöhen- und Lautheitsdefizitausgleich hinausgeht) MUSS von Niemandem erstattet werden.
4.
Strang „Probegeräte“
Fragestellung:
muss der Hörakustiker „Probegeräte“ kaufen?
Post #9 (Irreführung):
also ich habe seit Jahren einen namhaften Anbieter, der mir sein gesamtes Portfolio, auch
Basis, auf Kommission liefert. Wie gesagt ist das eine Absprache zwischen Akustiker und Hersteller. Aber das die Akustiker unterschiedliche Einkaufsbedingungen haben ist schon klar.
Da der Akustiker aufzahlungsfreie Hörgeräte anbieten muss weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, bleibt ihm keine andere Wahl "solche" Geräte möglichst auf Lager zu haben.
ZitatEnde.
Das stimmt sooo eben nicht.
Da die Vertragsverpflichtung: „individuell geeignet aufzahlungsfrei abgeben“, NICHT identisch ist mit: „Herstellerbasisgeräte auf´s Ohr drücken“, besteht auch absolut keine Vertragsverpflichtung „Basisgeräte“ vorzuhalten.
In der Konsequenz der hier sich offenbarenden tatsächlichen Praxis aber die Nachfrage von mir:
bedeutet das, dass für den Kassenzahlbetrag von mehr als 1.500.- € der „Endabnehmer“ keinen Anspruch auf fabrikneue Ware hat, oder wird ihm frech Gebrauchtware „untergejubelt“, Motto: „was der nicht weiß, macht ihn nicht heiß“???
Nachsatz:
Um keine Threads mehr zu „zerschießen“ und auch insgesamt die Anzahl meiner Beiträge zu begrenzen, werde ich künftig die Auffälligkeiten der jeweils vergangenen Woche bündeln und ggf. mit meinen eigenen Themen ergänzen, damit die unvoreingenommenen Neueinsteiger ein „Werkzeug“ an die Hand bekommen, wie „ernst“ so einige Behauptungen zu nehmen sind.
Mit
nixverstahn
PS:
ein Besuch meines Profils hilft offene Fragen zu klären
Edit:
an der Entwicklung des grünen Balkens im Post #5 ist ablesbar, wie hoch das Interesse an der Verhinderung anderer Sichtweisen in diesem Forum inzwischen geworden ist...
