Hallo, Eve, sieh mal unter VDK oder DEutscher Schwerhoerigenbund. Beide Organisationen haben die Neufestsetzung angegeben.
Fürs 1. Hörgerät za zhlen die KK 733,59 ohne MWST., 784,94 mit MWST.
Fürs 2. Hörgerät gibt es einen 20 % igen Abzug. Das gilt ab 1.11.2013. Wenn du genaueres wissen willst, frage bei deiner Krankenkasse nach oder vielleicht hast du Glück und deine KK gibt es auch im Internet bekannt.
Die neuen Festbeträge sind aber keine absoluten HÖchstbeträge. Wenn jemand mit den Festbetragsgeräten nicht ausreichend versorgt werden kann, muß die KK auch die volle Summe zahlen, aber das rücken die KK meist nur nach Klage raus. vielleicht findest du aber auch Stellen, wo du dir helfen lassen kannst (bEratungsstellen für Hörgeschädigte, VDK, DSB) Caritas, Diakonie.
Viel Glück!
Hallo hier der Auszug aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Die Krankenkassen schließen dazu Verträge nach § 127 SGB V mit den Akustikern ( BIHA ) ab. Dort kann es durchaus passieren, dass andere Beträge vereinbart werden. Der Festbetrag ist der Höchstbetrag. Wie mir bekannt, hat bis jetzt nur die BKK einen neuen Vertrag abgeschlossen. Die anderen KK verhandeln noch. Laut § 127 SGB V Absatz 5 muß deine Kasse dazu Auskunft geben.
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
über den Beschluss des Festbetragsgruppensystems
und der Festbeträge für Hörhilfen
Vom 10. Juli 2013
Der GKV-Spitzenverband hat am 10. Juli 2013 folgendes Festbetragsgruppensystem und folgende Festbeträge für Hörhilfen beschlossen.
Inkrafttreten des Festbetragsgruppensystems und der Festbeträge:
1. November 2013
I. Festbetragsgruppensystem
Der GKV-Spitzenverband bestimmt gemäß § 36 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden.
Für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten mit Ausnahme der an Taubheit grenzenden schwerhörigen Versicherten wird eine neue Festbetragsgruppe gebildet.
Hörgeräte, die für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte, abgegeben werden, müssen über folgende Features verfügen:
–
Digitaltechnik
–
Mehrkanaligkeit (mindestens 4 Kanäle)
–
Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
–
Mindestens 3 Hörprogramme
–
Verstärkungsleistung < 75 dB
Mit dem Festbetrag sind im Einzelnen folgende Leistungen abgegolten, die mit der Bereitstellung der Produkte an den Versicherten und bei dessen Versorgung grundsätzlich erforderlich sind:
–
Anamnese, Erfassung der sozialen Umfeldsituation
–
Otoskopie im Rahmen der Statuserhebung (Betrachtung der äußeren Ohren, Gehörgänge und Trommelfelle)
–
Erhebung der Ton- und Sprachaudiometrie
–
Vorauswahl geeigneter Hörgeräte
–
Voreinstellung der ausgewählten Geräte entsprechend dem individuellen Hörverlust, z. B. Peak Clipping, Frequenzen, Kanaligkeit, Rückkopplungsmanagement, Störgeräuschunterdrückung (mittels Software und/oder Hardware [z. B. Mehrmikrofontechnik]), Hörprogrammanpassung
–
Vergleichende Hörgeräteanpassung
–
Toleranztest
–
Einweisung in die Bedienung und Handhabung
–
Feinanpassung
–
Dokumentation durch den Hörgeräteakustiker, auch der Messergebnisse im Störschall
–
Rezeptabrechnung
II. Festbeträge
Der Festbetrag wird jeweils für eine Hörhilfe in einfacher Stückzahl festgelegt. Bei dem Festbetrag handelt es sich um einen Nettobetrag. Der Festbetrag gilt für die Versorgung von Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Der neue Festbetrag tritt am 1. November 2013 in Kraft. Bis dahin gelten die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf der Bundesebene durch die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen festgesetzten und zum 1. Januar 2007 angepassten Festbeträge zu den Festbetragsgruppen 13.20.01, 13.20.02, 13.20.03, 13.99.99.1002, 13.99.99.1003 und 13.99.99.1004 unverändert weiter und verlieren anschließend ihre Gültigkeit. Maßgeblich für die Anwendung des neuen Festbetrages ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 36 Absatz 2 SGB V folgenden Festbetrag für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten mit Ausnahme der an Taubheit grenzenden schwerhörigen Versicherten fest:
III. Festbetragsgruppen und Festbetrag
Festbetragsgruppe (Positionsnummer) Bezeichnung Festbetrag
13.20.12 Hörgerät für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte 733,59 €
13.99.99.1007 Abschlag in € für das zweite Hörgerät (13.20.12) bei beidohriger (binauraler) Versorgung 146,72 €
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können beim GKV-Spitzenverband
Mittelstraße 51, 10117 Berlin,
ab dem 1. August 2013 beim GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 30, 10117 Berlin
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Forsterweg 2 – 6
14482 Potsdam
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Berlin, den 10. Juli 2013
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Dr. Pfeiffer von Stackelberg Kiefer