Hallo,
lutzl hat geschrieben:ich (23 Jahre jung, Student) habe eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Zudem besitze ich einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "H".
Zur Zeit unterhalten mich noch meine Eltern. Bis vor kurzem haben Sie jährich den Pflegepauschbetrag zugesprochen bekommen (924,- im Jahr)
Meine Eltern haben einen Bescheid vom Finanzamt bekommen: Für die Zukunft hätte ich keinen Anspruch mehr auf diesen Pflegepauschbetrag, da "ich mich selbst gut versorgen könne".
Der Auslöser könnte sein, dass ich seit 1,5 Jahren den Hauptwohnsitz nicht mehr bei meinen Eltern habe.
die Regelung zum Pflegepauschbetrag findet sich in § 33 b Absatz 6 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält...Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. ...Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt.
Das Merkzeichen "H" als eine Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag liegt bei dir vor. Bisher fand die "Pflege" in der Wohnung deiner Eltern statt. Jetzt hast du aber eine eigene Wohnung. Da die Pflege aber auch in deiner Wohnung stattfinden kann, spricht das Vorhandensein eines anderen Wohnsitzes grundsätzlich nicht gegen einen Pflegepauschbetrag. Ob du dich trotz des "H" allein gut versorgen kannst, hat der Finanzbeamte nicht zu prüfen. Nur wenn die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Eltern und deiner eigenen Wohnung zu groß ist, um täglich vorbeizuschauen, ist die Skepsis des Finanzbeamten gerechtfertigt.
@Sabine: ich denke eher, dass der Sachbearbeiter da etwas verwechselt hat. Nach den VMG gibt es einige Erkrankungen, bei denen das "H" mit Vollendiung des 16. Lebensjahres wegfällt (z.B. Asthma, Diabetes, Herzschäden). bei Schwerhörigkeit sieht jedoch der Gesetzgeber vor, dass
in der Regel bis
zur Beendigung der Ausbildung Hilflosigkeit besteht. Weiter heißt es in den VMG:
http://vmg.vsbinfo.de/a/5.htm
Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.
Wenn also der Sachbearbeiter sich (ausnahmensweise) gegen die Gewährung des "H" vor Ende der Ausbildung entscheidet, muss er das seeeehr gut begründen.
Viele Grüße