Habe gestern mal an den Bundesgesundheitsminister geschrieben und meinen Fall geschildert. Dass die Krankenkasse seid Wochen noch keinen Bescheid an mich geschickt hat und das Urteil komplett ignoriert usw.
Heute kam doch tatsächlich schon Antwort.
Ich will sie Euch nicht vorenthalten und ich weiss jetzt welche Partei ich bei der nächsten Wahl zu wählen habe, jedenfalls keine von denen die jetzt in Berlin sitzen!
Sehr geehrter Herr ...............,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 05.05.2010.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Zu den Hilfsmitteln zählen auch Hörhilfen (Hörgeräte). Die Krankenkassen erfüllen ihre Leistungspflicht mit der Übernahme der Preise, die für die betreffenden Hörgeräte vertraglich vereinbart wurden. Sie haben die Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und auf Nachfrage auch über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.
Für Hörgeräte gelten Festbeträge. Ist für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, bildet dieser die Obergrenze für die vertraglich zu vereinbarenden Preise. Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige sowie in der Qualität gesicherte Versorgung ohne Aufzahlung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) gewährleisten. Durch Verträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern ist eine aufzahlungsfreie Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag grundsätzlich sichergestellt. In den Verträgen haben sich die Leistungserbringer in der Regel verpflichtet, den Versicherten zwei aufzahlungsfreie Versorgungsalternativen anzubieten. Auch von der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker wurde bestätigt, dass eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag grundsätzlich möglich ist. Ein weitergehender Anspruch gegenüber der Krankenkasse kann nach der Rechtsprechung allerdings dann bestehen, wenn ein Gerät zum Festbetrag zum Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.
Entscheiden sich Versicherte für eine aufwändigere Versorgung, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und etwaige höhere Folgekosten selbst zu tragen.
Welche Versorgung im konkreten Einzelfall von der Krankenkasse geschuldet wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Aufgrund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ist das Bundesministerium für Gesundheit auch nicht berechtigt, hierzu eine verbindliche Aussage zu treffen. Über die Bewilligung von Hilfsmitteln entscheiden die Krankenkassen nach Prüfung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in eigener Verantwortung. Sie können hierfür auch eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
Versicherte, die mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, können dagegen Widerspruch einlegen. Bleibt es bei einem ablehnenden Bescheid, kann dieser auch gerichtlich überprüft werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Entscheidung der Krankenkasse von der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, so wie Sie es auch bereits getan haben.
Nähere Einzelheiten zur Versorgung mit Hilfsmitteln können Sie dem beigefügten Informationsblatt entnehmen.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Gerlind Nestler
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit
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