Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

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urlaubsreif
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Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#1

Beitrag von urlaubsreif »

Hallo,

ein sicherlich für viele User hier wichtiger Hinweis:

ich bin endlich fündig geworden auf dem Server des BSG.
Ganz versteckt ein Link zur Urteilsbegründung der BSG Entscheidung vom 17.12.09, wonach der Verweis auf Festbeträge für Hörgeräte rechtswidrig ist.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... linked=urt

Vielleicht gibt es hier ein paar juristisch Gewiefte, die mir sagen können, inwieweit das Urteil auch für gemischtgradig Schwerhörige anwendbar sein kann (ich bin links an Taubheit grenzend, rechts mittelgradig mit 58-60 % schwerhörig) .

Wenn ich das Urteil recht verstehen, dann stellt das keineswegs eine Einzelfallentscheidung dar, wie mir inzwischen drei Akustiker schon andeuteten, und begrenzt sich in den grundsätzlichen Aussagen auch keineswegs auf den Kreis der nahezu Ertaubten.

Die Absätze 19 und 20 nämlich stellen in meinem Verständnis endlich einmal klar, dass ein Hörgerät nicht als Hilfsmittel, sondern grundsätzlich funktional wie eine Prothese zu behandeln ist.

Absatz 40 verweist darauf, dass auch für eine mittelgradige SH die Festbetragsgeräte nicht ausreichend sind.

Falls ich das falsch verstanden habe, bitte ich um sensible ;-) Korrektur. Ich plage mich jetzt seit zwei Jahren mit meiner Krankenkasse TK herum und wäre mehr als froh, denen dieses Urteil um die Ohren hauen zu können.
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Coralie
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#2

Beitrag von Coralie »

Hallo Urlaubsreif,

danke für den Link, auch ich stehe mit gleicher Kasse vor Gericht, immerhin hat das Gericht derzeit einen Gutachter beauftragt zu prüfen, ob meine Hörstörung dem o.g. Urteil entspricht. Bin mal gespannt auf das Endergebnis...
CI einseitig, andere Seite mit Hörgerät versorgt bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
urlaubsreif
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#3

Beitrag von urlaubsreif »

Hi, Coralie,

dann dürfte das ganz gut aussehen für Dich, wenn ich das grad richtig überblicke. Drücke Dir jedenfalls feste die Daumen :)

Mir hat die TK erzählt, vor einer erneuten Prüfung wollen sie die Urteilsbegründung abwarten. Ach, denen fällt auch immer was Neues ein um Zeit zu schinden.
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Benedikt
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#4

Beitrag von Benedikt »

Hallo,

wenn ich es recht verstehe, ist das Urteil keine Einzelfallentscheidung.
Entschieden ist, das die Festbetragsfestlegung für die "Gruppe von Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigen Hörverlust von nahezu 100 %" rechtswidrig ist (siehe Absatz 37).
Bzgl. anderer Gruppen finden sich aber nur Hinweise, dass ähnliches gelten könnte; siehe z.B. Absatz 40.
Ich tippe daher, dass es für andere Gruppen in Zukunft noch ähnliche Urteile geben muss.
Das Urteil sagt aber auch klar, dass die Krankenkasse eine Versorgung mit dem bestmöglichen Ausgleich der Hörbehinderung zahlen muss, bzw. genauer, dass Festbeträge so bemessen sein müssen, dass ein bestmöglicher Ausgleich zum Festbetrag möglich ist.
Zuzahlung nur für Komfort, Design etc., aber nicht für beste Hörqualität.
Den Hinweis in Absatz 40 so auszulegen, dass die Entscheidung auch die Versorgung mittelgradiger SH direkt betrifft, halte ich aber für falsch. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein anderes Gericht (SG Neubrandenburg) den Festbetrag nich für ausreichend halte.

Vielleicht meldet sich ja Kaja als kompetene Juristin noch zu Wort?

Grüße

Benedikt
Kaja
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#5

Beitrag von Kaja »

Hallo.

Das BSG hatte ja schon in seiner Entscheidung vom 23.01.03 (AZ B 3 KR 7/02)

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=

festgestellt, dass "der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der KK dann nicht begrenzt, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht". Deshalb habe ich mich einige Zeit gefragt, was denn nun zusätzlich dazu entschieden wurde.

Ich denke, nach der Rechtslage vor dem neuen Urteil musste jeder Versicherte beweisen, dass bei seinen konkreten Hörverlust eine Versorgung mit Festbetragsgeräten nicht möglich sei. Dieser Einzelnachweis soll sich nun m.E. nach dem neuen Urteil bei der Gruppe der Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigen Hörverlust von nahezu 100 % erübrigen, weil die Richter davon ausgehen, dass es keinen Hörgeschädigten aus dieser Gruppe gibt, dessen Hörverlust mit Festbetragsgeräten ausgeglichen werden kann.

Für die schwerhörige Menschen, die dieser Gruppe nicht angehören, bleibt immer noch die Möglichkeit des Einzelnachweises auf der Grundlage des Urteils von 2003 bzw. eine Antragstellung auf Finanzierung des Differenzbetrages über die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i. V.m. § 26 Absatz 2 Nr. 6 SGB IX, bei der die Leistung wegen § 92 Absatz 2 Nr. 5 SGB XII ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu erfolgen hat.
ABBC3_OFFTOPIC
Benedikt hat geschrieben:[size=small]Vielleicht meldet sich ja Kaja als kompetene Juristin noch zu Wort?[/size]
[size=small]Bitte keine Gerüchte - ich komme mir sonst vor wie ein Hochstapler[/size]
Viele Grüße Kaja
Zuletzt geändert von Kaja am 13. Mär 2010, 14:45, insgesamt 1-mal geändert.
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Benedikt
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#6

Beitrag von Benedikt »

ABBC3_OFFTOPIC
Naja, Kaja, deine Kompetenz wird schwerlich bestreiten, wer Deine Beiträge liest. Was Deine Profession ist, weiß ich nicht.
Schönen Sonntag

Benedikt
Kaja
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#7

Beitrag von Kaja »

ABBC3_OFFTOPIC
[size=small]Hallo Benedikt,

die Verwendung des Wortes "Juristin" suggeriert bei manchen Lesern, dass ein entsprechendes Studium vorliegt. Dann könnten einige annehmen, ich könnte rechtsverbindliche Auskünfte geben, was ich nach dem Rechtsberatungsgesetz überhaupt nicht darf. Und im schlimmsten Fall könnte Ralph Ärger bekommen - und das möchte ich keinesfalls.

Viele Grüße[/size]
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Heidi110
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#8

Beitrag von Heidi110 »

Hallo Katja,
mit dem Urteil von 2003 und der Antragsstellung auf Eingliederungshilfe, sind wenn ich es richtig verstanden habe, zwei unterschiedliche Wege. Über das Urteil von 2003 wird doch sicherlich bei der KK gestellt. Eingliederungshilfe stellt man im allgemeinen beim Solzialamt/Stadt/Landkreis. Falls ich falsch liege bitte verbessere mich.
LG Heidi
hochgradig Schwerhörig seit ?????? beide Kinder haben super Lauscher
Kaja
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#9

Beitrag von Kaja »

Hallo Heidi,

natürlich sind der Anspruch aus § 33 SGB V auf vollständige Finanzierung ohne Berücksichtigung des Festbetrages, der unter Berücksichtigung des Urteils von 2003 gegen die KK geltend gemacht werden kann und die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII "zwei unterschiedliche Paar Stiefel". Gelingt der Nachweis, dass Festbetragsgeräte nicht ausreichend sind, nicht, kann man sich mit dem Ablehnungsbescheid der KK immer noch an den Leistungsträger der Eingliederungshilfe wenden.

Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Heidi110
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#10

Beitrag von Heidi110 »

Kaja hat geschrieben:Hallo Heidi,

natürlich sind der Anspruch aus § 33 SGB V auf vollständige Finanzierung ohne Berücksichtigung des Festbetrages, der unter Berücksichtigung des Urteils von 2003 gegen die KK geltend gemacht werden kann und die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII "zwei unterschiedliche Paar Stiefel". Gelingt der Nachweis, dass Festbetragsgeräte nicht ausreichend sind, nicht, kann man sich mit dem Ablehnungsbescheid der KK immer noch an den Leistungsträger der Eingliederungshilfe wenden.

Viele Grüße
Was für Unterlagen muß man bei der KK einreichen um eine Chance auf Kostenübernahme zu haben? Bezieht sich der Antrag auf das ganz oben genannte Urteil oder auf den § 33 SGB V ?

Viele Grüße
LG Heidi
hochgradig Schwerhörig seit ?????? beide Kinder haben super Lauscher
Kaja
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#11

Beitrag von Kaja »

Hallo Heidi,

sowohl das ganz oben genannte Urteil als auch das aus dem Jahre 2003 beziehen sich auf § 33 SGB V

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__33.html
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Diese Norm stellt die Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit Hörhilfen dar. Grundsätzlich ist dieser Anspruch auf Hörhilfen zum Festbetrag begrenzt. Reichen jedoch bei einem konkreten Hörverlust die Festbetragshörgeräte nicht aus, um diesen auszugleichen, muss die KK auch teuere Hörgeräte finanzieren. Dazu müssen Festbetragsgeräte getestet werden. Ein entsprechender Hörtest mit diesen Hörgeräten muss dann ergeben, dass ein Ausgleich des Hörverlustes mit Festbetragshörgeräten nicht möglich ist. Vielleicht kennt auch der Akustiker noch mehr Nachweismöglichkeiten. Kann dieser Nachweis erbracht werden, muss die Kasse auch die entsprechenden Hörgeräte bezahlen (ergibt sich aus dem Urteil von 2003).

Oft wird es aber schwierig sein, die Kasse von der Notwendigkeit zu überzeugen. Deshalb gibt jetzt das Urteil vom Dezember 2009 der Gruppe der Schwersthörgeschädigten die Möglichkeit, ohne diesen speziellen Nachweis die Finanzierung von Hörgeräten über dem Festbetrag durchzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass es keinen Vertreter dieser Gruppe gibt, dessen Hörverlust mit Festbetragsgeräten ausgleichbar ist.

Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
urlaubsreif
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#12

Beitrag von urlaubsreif »

Wie ich die Sache sehe, schließt sich der DSB in seiner Stellungnahme meinem Verständnis der Urteilsbegründung an .. es wird de facto nicht unterschieden zwischen taub und schwerhörig, zweitens wird das Hören als "Grundbedürfnis" deklariert. Ich zitiere:
.
Der Anspruch auf Angleichung des Hörvermögens betrifft schwerhörige und ertaubte Menschen gleichermaßen. Es wurde im Urteil keine Festlegung hinsichtlich des Grades der Hörschädigung getroffen. Der Bewertungsmaßstab lautet, dass das Hörvermögen an das intakte Hörvermögen angeglichen werden muss. Eine Überversorgung liegt nur dann vor, wenn eine Hörgeräteanpassung vorgenommen wurde, die dem intakten Hörvermögen überlegen ist. Die Bemessungsgrundlage des Festbetrages hat sich auf dieser Basis zu orientieren.

Der Versicherte hat einen Anspruch darauf, dass er nach dem Stand der Medizintechnik eigenanteilsfrei versorgt wird. Für die Intransparenz der Hörgeräteversorgung kann der Versicherte nicht haftbar gemacht werden. Das Risiko einer nicht ausreichenden Festbetragsbemessung haben die Gesetzlichen Krankenkassen zu tragen.

Je nun :D
Besonders gelungen finde ich die Formulierung, überversorgt sei man nur, wenn durch das Gerät das Hörvermögen eines Gesunden übertroffen würde.

Hier der Link zum vollen Wortlaut der Stellungnahme
http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/ ... 10/2010-01

Deshalb abschließend noch ein ganz spezielles smiley für die Technikerkrankenkasse :p
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RS800
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#13

Beitrag von RS800 »

urlaubsreif hat geschrieben: Je nun :D
Besonders gelungen finde ich die Formulierung, überversorgt sei man nur, wenn durch das Gerät das Hörvermögen eines Gesunden übertroffen würde.

Deshalb abschließend noch ein ganz spezielles smiley für die Technikerkrankenkasse :p
Mir hat die BKK-Gesundheit mitgeteilt, dass man ja erst noch prüfen muss wieviel ein "Gesunder" hören muss.
Der Kollege sagte doch tatsächlich, es könnten 90% oder 80% sein, vielleicht reichen ja aber schon 65% aus.
urlaubsreif
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#14

Beitrag von urlaubsreif »

Mir fehlen die Worte .. DAS hat die BKK gesagt?

Genau diesen Zahn hat aber wohl das Urteil gezogen. Es gibt kein Basishörvermögen, auf welches sich die Kasse zurückziehen kann.

UNVERSCHÄMTHEIT!!!
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RS800
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#15

Beitrag von RS800 »

urlaubsreif hat geschrieben:Mir fehlen die Worte .. DAS hat die BKK gesagt?
Genau so, wortwörtlich !!!

Aber ich bin an der Sache weiter dran und werde berichten.

Habe jetz mal das Bundesversicherungsamt http://www.bva.de/ , die sind die aufsichtführende Behörde für alle Versicherungen, angeschrieben und gebeten doch mal die Machenschaften der BKK und auch der Rentenversicherung, die sich noch immer im Winterschlaf befindet, zu prüfen. :D

Aber dieser Verein, sind ja auch Beamte, liegen offensichtlich auch noch im Winterschlaf, habe jedenfalls noch keine Antwort bekommen.

Wenn die nicht spätestens nächste Woche aufwachen werde ich wieder eine Stufe höher gehen!
Zuletzt geändert von RS800 am 15. Apr 2010, 19:21, insgesamt 1-mal geändert.
urlaubsreif
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#16

Beitrag von urlaubsreif »

Aber ich bin an der Sache weiter dran und werde berichten.
Ja, bitte tu das.
Bin sehr gespannt, wie das ausgeht.
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Heidi110
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#17

Beitrag von Heidi110 »

mein Antrag bei der KK geht das Wochenende raus. Mal sehen was meine KK dann so schreibt :eek: :eek:
LG Heidi
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RS800
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#18

Beitrag von RS800 »

urlaubsreif hat geschrieben:
Aber ich bin an der Sache weiter dran und werde berichten.
Ja, bitte tu das.
Bin sehr gespannt, wie das ausgeht.
Neuester Stand:

der Kollege der BKK der mir vorige Woche noch alles mögliche versprochen hat damit ich nicht gleich kündige hat mir heute mitgeteilt, dass es wohl mittlerweile ein Rundschreiben an alle KK's gibt.
Darin steht wohl, dass nur bei fast völliger Ertaubung die vollen Kosten übernommen werden sollen, für alle Anderen reicht der Festpreis.
Wie gesagt, im Urteil steht es anders
Ich weiss nicht, ob der Kollege bluffen wollte, denn einen endgültigen Bescheid habe ich noch immer nicht.
Ich werde jetzt vom Rechtsanwalt prüfen lassen ob eine vorzeitige Kündigung ohne Einhaltung der 2monatigen Kündigungsfristunter diesen Umständen möglich ist.

Übrigens ist auch das Bundesversicherungsamt aus dem Winterschlaf erwacht und hat heute geschrieben.

Sie haben von der BKK alle Unterlagen angefordert.
Mal schauen.
RS800
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#19

Beitrag von RS800 »

Hat heute jemand "SEHEN STATT HÖREN" geschaut?
Dort wurde alles gesagt, unter anderem auch, dass auch bei leicht und mittel Schwerhörigen der Festbetrag nicht ausreicht.
urlaubsreif
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#20

Beitrag von urlaubsreif »

@RS800

Interessant.
Habe die Sendung leider nicht gesehen. Wie mir scheint, geht jetzt das Verwirrspiel erst richtig los. Die einen sagen so, die anderen so. Je nach Interessenlage. Werde mal beim VdK nachfragen, wie die das einschätzen.

Da bin ich ja mal gespannt, was vom Bundesversicherungsamt noch kommt.
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maryanne
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#21

Beitrag von maryanne »

Ob bei dem einen oder anderen Schwerhörigen der Festbetrag nicht ausreicht, kann so pauschal nicht gesagt werden, denn die Preisgestaltung für die einzelnen Hörgeräte liegt beim Akustiker selbst. Es hängt außerdem von der Art der Schwerhörigkeit ab: während ein leichter Hochtonverlust in der Regel gut versorgbar ist, sieht es bei einem TT-Verlust schon ganz anders aus. Auch diejenigen mit einer Badwannenkurve, die extreme Probleme mit dem Sprachverstehen haben, kommen u.U. nicht über einen GdB von 30 oder 40 hinaus - gelten also als leicht- oder mittelgradig schwerhörig, benötigen aber Hörgeräte, die ihrem Hörverlust gerecht werden - und die oftmals kostspieliger sind.
Definitiv muss klargestellt werden, dass jeder Antragsteller eben mit dem getesteten Hörgerät die einzigen akzeptablen Ergebnisse erzielt.

Maryanne
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#22

Beitrag von RS800 »

urlaubsreif hat geschrieben: Da bin ich ja mal gespannt, was vom Bundesversicherungsamt noch kommt.
Ich auch. Bis jetzt kam nur dass ich etwas Gedult haben soll.

Wer "Sehen statt Hören" nicht geschaut hat, bitte schön:

http://www.mefeedia.com/watch/30611208
Zuletzt geändert von RS800 am 28. Apr 2010, 16:51, insgesamt 1-mal geändert.
RS800
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#23

Beitrag von RS800 »

RS800 hat geschrieben:
urlaubsreif hat geschrieben: Da bin ich ja mal gespannt, was vom Bundesversicherungsamt noch kommt.
Ich auch. Bis jetzt kam nur dass ich etwas Gedult haben soll.
Es kam mal wieder Post vom Bundesversicherungsamt.

Sie haben mir mitgeteilt, dass sie in diesem Fall nur für die Krankenversicherung zuständig sind und die Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales untersteht. Dorthin naben sie meine Eingabe gegen die Rentenversicherung weitergleitet.

Mal sehen wie es weitergeht
RS800
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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#24

Beitrag von RS800 »

Habe gestern mal an den Bundesgesundheitsminister geschrieben und meinen Fall geschildert. Dass die Krankenkasse seid Wochen noch keinen Bescheid an mich geschickt hat und das Urteil komplett ignoriert usw.
Heute kam doch tatsächlich schon Antwort.


Ich will sie Euch nicht vorenthalten und ich weiss jetzt welche Partei ich bei der nächsten Wahl zu wählen habe, jedenfalls keine von denen die jetzt in Berlin sitzen!

Sehr geehrter Herr ...............,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 05.05.2010.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Zu den Hilfsmitteln zählen auch Hörhilfen (Hörgeräte). Die Krankenkassen erfüllen ihre Leistungspflicht mit der Übernahme der Preise, die für die betreffenden Hörgeräte vertraglich vereinbart wurden. Sie haben die Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und auf Nachfrage auch über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.



Für Hörgeräte gelten Festbeträge. Ist für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, bildet dieser die Obergrenze für die vertraglich zu vereinbarenden Preise. Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige sowie in der Qualität gesicherte Versorgung ohne Aufzahlung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) gewährleisten. Durch Verträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern ist eine aufzahlungsfreie Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag grundsätzlich sichergestellt. In den Verträgen haben sich die Leistungserbringer in der Regel verpflichtet, den Versicherten zwei aufzahlungsfreie Versorgungsalternativen anzubieten. Auch von der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker wurde bestätigt, dass eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag grundsätzlich möglich ist. Ein weitergehender Anspruch gegenüber der Krankenkasse kann nach der Rechtsprechung allerdings dann bestehen, wenn ein Gerät zum Festbetrag zum Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.



Entscheiden sich Versicherte für eine aufwändi­gere Versorgung, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und etwaige höhere Folgekosten selbst zu tragen.



Welche Versorgung im konkreten Einzelfall von der Krankenkasse geschuldet wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Aufgrund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ist das Bundesministerium für Gesundheit auch nicht berechtigt, hierzu eine verbindliche Aussage zu treffen. Über die Bewilligung von Hilfsmitteln entscheiden die Krankenkassen nach Prüfung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in eigener Verantwortung. Sie können hierfür auch eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.



Versicherte, die mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, können dagegen Widerspruch einlegen. Bleibt es bei einem ablehnenden Bescheid, kann dieser auch gerichtlich überprüft werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Entscheidung der Krankenkasse von der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, so wie Sie es auch bereits getan haben.



Nähere Einzelheiten zur Versorgung mit Hilfsmitteln können Sie dem beigefügten Informationsblatt entnehmen.


Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.

Mit freundlichem Gruß

Gerlind Nestler

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit

info@bmg.bund.de

Bürgertelefone (Festnetzpreis 14 ct/min, höchstens 42 ct/min aus Mobilfunknetzen):

- Bürgertelefon zum Versicherungsschutz: 0180 5 99 66 01
- Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung: 0180 5 99 66 02
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 0180 5 99 66 03
- Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 0180 5 99 66 09

Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte:

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Re: Urteilsbegründung online - BSG v. 17.12.2009

#25

Beitrag von Karin »

Lach! Ist schon echt ne Hilfe ;-)
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