Teilkostenerstattung durch Beihilfe

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Momo
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Teilkostenerstattung durch Beihilfe

#1

Beitrag von Momo »

Hallo zusammen- vor allem an unsere findigen Aktenzeichenkenner!

Mein Sohn hat ja nun nach langer Testzeit ein neues HG bekommen. Leider übersteigen die Kosten den Festbetrag.
Da wir aber über die Beihilfe versicheret sind, finde ich nirgends Az oder ähnliches auf die ich mich berufen kann beim Widerspruch! Oder berufe ich mich auf die gleichen wie in der GKV?
Die Private hat ihren Anteil übrigens komplett bezahlt.

Gruß
Wiebke und Sohn (fast 21 Jahre) mit 1 HG und 1 CI
andrea2002

Re: Teilkostenerstattung durch Beihilfe

#2

Beitrag von andrea2002 »

Liebe Momo,

die Beihilfestelle wird Dir doch sicherlich eine schriftliche Angabe machen können, wie die Festbeträge bemessen sind (z.B. Festbetrag=ausreichende Versorgung?). Da musst Du dann schauen, ob die GKV-Argumente analog anwendbar sind. Auch von der GKV gibt es nur etwas, wenn man vor Gericht zieht. Ansonsten ist das Bundesverfassungegrichtsurteil entscheidend. Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht nicht, wenn eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag nicht möglich ist.

Es ist schon zum K* wie man hinter sein Geld herlaufen muss.

Ganz wichtig Chance auf Erfolg hast Du nur, wenn Du durch objektive Hörtest beweisen kann,d as das gewünschte Hg besser als ein Festbetrag-Hg ist. Aussagen wie "klingt besser", "Sohnemann hat nur die Hg akzeptiert", sind leider nicht objektivierbar und habenm keine überzeugend Wirkung.

gruß
andrea
Momo
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Wohnort: Niedersachsen

Re: Teilkostenerstattung durch Beihilfe

#3

Beitrag von Momo »

Hallo
Ja ich habe schon Hörtests die ein besseres Sprachverstehen zeigen. Und das gewählte HG hat eben auch einge Eigenschaften, die meinem Sohn helfen, da er ja auf nur einem Ohr noch Sprachverständnis hat. Das Hörvermögen auf dem anderen Ohr ist ja eher gefühlt als gehört... Und ja, ich kenne auch den Festbetrag und den haben sie auch gezahlt.

Mein Problem ist aber auf was berufe ich mich denn? Bei den GKVs gibt es ja den Beschluss des Bundessozialgerichts, dass sie eben HGs zahlen müssen, wenn keine ausreichende Versorgung mit Festbetrag möglich ist. Gilt den dieses "Sachleistungsprinzip" auch für die Beihilfe? Oder auf welcher rechtlichen Grundlage hätte mein Sohn ein Recht auf angemessene Versorgung?

Und klingt besser fand ich eher nicht ;) , aber erhört objektiv besser...

Ratlose Grüße von
Wiebke und Sohn (fast 21 Jahre) mit 1 HG und 1 CI
andrea2002

Re: Teilkostenerstattung durch Beihilfe

#4

Beitrag von andrea2002 »

Liebe Momo,

was Beihilfe angeht bin ich überfragt. Hat Dir eigentlich die Beihilfestelle nicht mitzuteilen, wo steht, dass der Festbetrag ausreichend und zweckmäßig ist und ob ein Sachleistungsprinzip besteht?

Was sagt google denn wenn man Sachleistungsprinzip und Beihilfe angibt?

Gruß
Andrea
Kaja
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Re: Teilkostenerstattung durch Beihilfe

#5

Beitrag von Kaja »

Hallo Momo,

eine passende Entscheidung habe ich leider nicht gefunden, was auch daran liegen kann, dass die Verwaltungsgerichte nur einen ausgewählten Teil ihrer Entscheidungen ins Netz gestellt haben.

Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf vom 22.10.2004 (26 K 8108/03) gilt bei Beihilfe nicht das Sachleistungsprinzip der GKV, sondern das Kostenerstattungsprinzip, das sich daran messen lassen muss, ob der Dienstherr seiner Fürsorgenpflicht nachgekommen ist.

Die Fürsorgepflicht ist in § 79 BBG geregelt:

"Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie ... zu sorgen."

Der Dienstherr ist also verpflichtet, auch für das Wohl der Familie des Beamten zu sorgen. Also könnte man sozialgerichtliche Entscheidungen nehmen, die eine Übernahme der Kosten jenseits des Festbetrages nicht mit dem Sachleistungsprinzip, sondern mit anderen Begründungen herleiten. Dafür wäre eine Entscheidung des SG Lübeck vom 1.6.2006 (S 3 KR 201/05) geeignet. Hier war die Versorgung der schulpflichtigen Klägerin mit Hörgeräten jenseits des Festbetrages erforderlich, um eine entsprechende schulische Entwicklung zu ermöglichen.

Einen anderen Weg, wenn er denn für euch passt, hat das VG Düsseldorf in der genannten Entscheidung aufgezeigt. Wenn die Übernahme der Kosten, die durch die Beihilfe nicht getragen werden, zu einer finanziellen Überforderung der Familie und damit zu einer Beeinträchtigung der "amtsangemessenen Lebensführung" führt, wäre die Beihilfe verpflichtet, auch einen höheren Betrag als den Höchtsbetrag zu übernehmen.

Habt ihr schon versucht, den Differenzbetrag vom Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII zu erhalten?

Viele Grüße

Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
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