Hallo PetraAnett,
das genaue Verfahren zur Zurückstellung regelt § 4 der sächs. Grundschulordnung:
"(3) Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Abs. 3 SchulG ist nur einmal möglich. Beispiele für eine ungenügende körperliche und geistige Entwicklung sind insbesondere erhebliche gesundheitliche oder emotional-soziale Beeinträchtigungen. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Andernfalls sind die Eltern auf das Verfahren gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen SOFS . vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung, zu verweisen. Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit. Er berät die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts."
und läuft laut
http://amt24sachsen.de wie folgt ab:
"Den Wunsch nach einer Zurückstellung vom Schulbesuch müssen Sie dem Schulleiter bei der Anmeldung an der Grundschule anzeigen. Ihr Kind nimmt anschließend wie alle anderen Kinder auch an der schulärztlichen Untersuchung teil. Der Schulleiter lädt Sie im Anschluss mit Ihrem Kind zusammen zu einem Gespräch ein, bei dem auch eine Lernstandsanalyse durchgeführt wird. Die Entscheidung, ob Ihr Kind tatsächlich zurückgestellt werden muss, trifft abschließend der Schulleiter.
Wird Ihr Kind vom Schulbesuch zurückgestellt, wird es ohne weiteren Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.
Für eine vorherige Beratung steht Ihnen die Schulleitung der Grundschule, die Erzieher im Kindergarten, die Jugendärzte oder andere Experten zur Verfügung."
Die Vorstellung des Gesetzgebers zur Zurückstellung ist folgende:
"Grundsätzlich sollen alle Kinder, die schulpflichtig sind und die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen, eingeschult werden. Individuelle Bildungsangebote in der Schuleingangsphase, die auf die jeweiligen Voraussetzungen der Kinder eingehen, helfen dabei, mögliche Startschwierigkeiten zu überwinden.
Die Zurückstellung vom Schulbesuch soll daher nur die Ausnahme sein. In Frage kommt sie bei Kindern, von denen aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden."
Damit ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden kann,
- muss es für das am 1. August beginnende Schuljahr schulpflichtig sein (sechster Geburtstag im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Jahres der Einschulung) und
- einen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen, der nicht erwarteten lässt, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann (wesentliches Kriterium ist die Schulaufnahmeuntersuchung).
@ Günter: Auch in Sachsen gibt es eine vorherige Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung nach § 26 des sächs. Schulgesetzes), deren Ergebnis der Schulleiter seiner Entscheidung zugrunde legen (sollte). Außerdem habe ich den Eindruck, dass die Tendenz in allen Bundesländern zu einer immer früheren Einschulung geht, so dass die vorzeitige Einschulung schon dem Willen der Politiker entspricht, die für Problemkinder aber meist wesentlich günstigere Zurückstellung nun aber gerade nicht. Deshalb kann man beides eben nicht vergleichen.
Viele Grüße