Einspruch nach Änderungsantrag-Anpassung?

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plaqu3
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Einspruch nach Änderungsantrag-Anpassung?

#1

Beitrag von plaqu3 »

Guten morgen zusammen,

nach meinem letzten Hörtest im Januar empfahl mir mein HNO-Arzt einen Änderungsantrag des GdB einzureichen.

Gesagt, getan. Es gab eine Anpassung von 40% (2001) auf 70% (2025).

Ich frage mich, ob das so hinhaut. Nach etwas Google-Recherche bin ich auf einen Artikel aus diesem Forum gestoßen (https://www.civ-news.de/images/pdf/Bere ... rungen.pdf) , in dem erläutert wird, wie der GdB ermittel wird.
Und wenn ich es mir mit Excel selbst errechne, komme ich auf ein GdB 80-90.

Habe ich ein Denkfehler? Kann mir einer kurz sagen, ob ich korrekt eingestuft wurde, oder ein Einspruch sinnvoll ist?

Anbei mein letzter Hörtest.

Vielen Dank und viele Grüße
Plaqu3
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muggel
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Re: Einspruch nach Änderungsantrag-Anpassung?

#2

Beitrag von muggel »

GdB 90 bekommt man nicht wegen einer Hörschädigung alleine, maximal GdB 80.
GdB 70 ist vollkommen ok, zumal du nach Tonaudio noch nicht mal WHO4-Kandidat bist.
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
Achtung, auch gelegentlich bissig!
gereon
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Re: Einspruch nach Änderungsantrag-Anpassung?

#3

Beitrag von gereon »

muggel hat geschrieben: 27. Mai 2025, 12:20 GdB 90 bekommt man nicht wegen einer Hörschädigung alleine, maximal GdB 80.
GdB 70 ist vollkommen ok, zumal du nach Tonaudio noch nicht mal WHO4-Kandidat bist.
Nur rein zum Verständnis. Man muss also neben der Hörschädigung noch Sprachstörungen aufweisen, um einen GdB von über 80 zu erreichen bzw. eine an Taubheit grenzende Hörschädigung muss schon vor dem 7. Lebensjahr festgestellt worden sein?
Hochgradig schwerhörig (rechts), links an Taubheit grenzend schwerhörig, Schwerhörig seit Geburt, aber Hörschädigung erst mit fünf festgestellt. Zur Zeit mit Phonak Naida Marvel 30 SP versorgt
plaqu3
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Re: Einspruch nach Änderungsantrag-Anpassung?

#4

Beitrag von plaqu3 »

Hallo muggel,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie hast du denn so schnell das WH04 herausgefunden? :)
Ich habe die Tabelle 4-Frequenztabelle nach Röser 1973 angewendet, und kam auf "Hörverlust in Prozent" Li 95% und Re 94%.
Das soll dann "An Taubheitgrenzender Schwerhörigkeit" sein.

Deswegen bin ich etwas irritiert.
emilsborg
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Re: Einspruch nach Änderungsantrag-Anpassung?

#5

Beitrag von emilsborg »

plaqu3 hat geschrieben: 27. Mai 2025, 14:27 Hallo muggel,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie hast du denn so schnell das WH04 herausgefunden? :)
Ich habe die Tabelle 4-Frequenztabelle nach Röser 1973 angewendet, und kam auf "Hörverlust in Prozent" Li 95% und Re 94%.
Das soll dann "An Taubheitgrenzender Schwerhörigkeit" sein.

Deswegen bin ich etwas irritiert.
Der Hörverlust in Prozent muss dann noch mit der Tabelle D in der Versorgungsmedizinverordnung in den GdB konvertiert werden. Und nur um dich vorzuwarnen, ja, man kann auch einen hypothetischen GdB von einem Tonaudiogramm ableiten, aber da du Deutsch sprichst gilt eigentlich Tabelle A mit Sprachverstehen kumuliert bei 60/80/100 dB für Einsilber (Freiburger) zusammen mit der 50% Schwelle bei Mehrsilbern (Zweistellige Zahlen).
Und ja, dort wirst du auch sehen, dass selbst ein Hörverlust von 100% nur einen GdB von 80 nach sich zieht.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Download ... onFile&v=4
Man weiß selten, was Glück ist, aber man weiß meistens, was Glück war. (Françoise Sagan)
muggel
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Re: Einspruch nach Änderungsantrag-Anpassung?

#6

Beitrag von muggel »

Hallo,

also kurz: WHO4 = durchschnittlicher Hörverlust liegt bei 82 dB oder höher. Zieht man bei dir ne Linie bei einem Hörverlust von 80, so liegen die meisten Werte drüber -> kein WHO4.
Konkreter: rechts: 500 Hz - 70 dB, 1kHz - 85 dB, 2 kHz - 75 db, 4 kHz - 70 dB, Durchschitt 75 dB < 82dB -> kein WHO4
links: 500 Hz - 70 dB, 1kHz - 90 dB, 2 kHz - 75 db, 4 kHz - 80 dB, Durchschitt 77,5 dB < 82dB -> kein WHO4

Nach Tonaudiogramm magst du mit 94% / 95% Hörverlust eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben, was jedoch nicht einem GdB von 90 entspricht, sondern einem GdB von 70.

Nach Sprachaudiogramm müsstest du eigentlich einen GdB von 80 erhalten, allerdings finde ich die Hörverstehwerte von dir zumindest bei Zahlen nicht wirklich plausibel.
Allerdings würde ich an deiner Stelle Widerspruch einreichen und auf dem Tonaudiogramm basierend argumentieren, dass bei dir der Hörverlust für Zahlen rechts und links bei über 70 sind und das Gesamtwortverstehen jeweils unter 75, was nach Tabelle A der VersMedV einen Hörverlust von 100% entspricht und nach Tabelle D entsprechend einen GdB von 80. Bei einem Hörverlust von 100% auf beiden Ohren erfüllt man zudem die Voraussetzungen für das Merkzeichen GL.

Zur Frage: ein GdB von 80 ist das Maximum, was man aufgrund der Hörstörung erhält. Um einen höheren GdB zu erhalten müssen Sprachstörungen vorliegen. Inzwischen kann auch, dank Hörgeräte und insbesondere CI, nicht mehr davon ausgegangen werden, dass auch bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit vor dem 7. Lebensjahr schwere Sprachstörungen bzw. ein schwerer Spracherwerb vorliegen, so dass ein GdB von 100 heute nur dann anerkannt wird, wenn schwere Sprachstörungen vorliegen, unabhängig davon, wann die Schwerhörigkeit aufgetreten ist (oder halt eine andere Behinderung, so dass insgesamt ein GdB von 100 anerkannt wird).
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
Achtung, auch gelegentlich bissig!
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