Da muss ich nochmal nachfragen:
Ohrenklempner hat geschrieben: ↑27. Mai 2022, 15:45
@brillenkatze:
Es ist Vertragsbestandteil bei vdek-Kassen und ein paar anderen KKs, bei Beginn der Anpassphase eine Versorgungsanzeige einzureichen.
§7 Abs 2 Versorgungsvertrag vdek hat geschrieben:Für Versicherte mit Versichertenstatus 1(...). Für die übrigen Versicherten erstellt der Mitgliedsbetrieb je Versorgung, vor Beginn des Anpassprozesses eine Versorgungsanzeige (Anhang 2) gegenüber der leistungspflichtigen Ersatzkasse.
Leider habe ich im Versorgungsvertrag keine Definition von "Anpassprozess" gefunden.
Persönlich würde ich ja diesen definieren als Konfiguration des
Hg,
nachdem die Kaufentscheidung für ein bestimmtes
Hg gefallen ist, aber noch nicht für die blosse Testphase.
Ansonsten wäre auch schon eine kostenlose, unverbindliche Probefahrt bei einem Autohändler eigentlich schon ein "Anpassprozess"...
Die Form und inhaltliche Gestaltung von Anhang 4 des
Versorgungsvertrages legt nahe, dass meine Definition des "Anpassprozesses" wahrscheinlich zutreffend ist, denn ein
Vergleich zwischen verschiedenen Hörgeräten ist dort offensichtlich
nicht vorgesehen.
Insofern empfinde ich aus meiner persönlichen Sicht das Verhalten, bereits beim "Probefahren" eine Versorgungsanzeige einzureichen, unpassend.
Ohrenklempner hat geschrieben: ↑27. Mai 2022, 15:45
Um mal beruhigend einzuwirken, was eine eventuelle Mehrkostenübernahme angeht:
Fußnote §7 Abs 1 des vdek-Versorgungsvertrags hat geschrieben:Die Übermittlung dieser Daten in der Versorgungsanzeige zu Beginn der Versorgung ist weder für den Mitgliedsbetrieb noch für den Versicherten bindend. D.h., selbst wenn in der Versorgungsanzeige zunächst eine aufzahlungsfreie Versorgung angegeben ist, kann sich der Versicherte im Verlauf der Versorgung für ein Hörgerät mit Mehrkosten entscheiden. Reicht der Versicherte nach endgültiger Abgabe des Hörsystems (§ 3 Abs. 5 der Anlage 1) die Gesamtkosten bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein, gilt dies als rechtzeitiger Antrag im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V.
Zumindest die TK pflegt dann gleichzeitig eine Bewilligung der Kostenübernahme der Festbeträge zu machen, also quasi die Versorgungsanzeige des
Hg-Akustikers als Antragstellung auf Kostenübernahme zu werten.
Bedeutet das nicht, dass nach dem "Probefahren", das i.d.R. mehr als die Widerspruchsfrist von einem Monat in Anspruch nimmt, die Bewilligung rechtskräftig geworden ist, und im Zweifelsfalle auch nicht mehr anfechtbar?
So dass die
KK durch dieses Vorgehen quasi "aus dem Schneider" ist, zu Lasten des Versicherten, der als Folge der Versorgungsanzeige seinen Anspruch auf eine die Festbeträge übersteigende Gesamtkostenübernahme verloren hat?
Dementsprechend erscheint mir der Rat des Schwerhörigenbundes an den Versicherten, dem
Hg-Akustiker die Verschreibung
nicht zu geben (bzw. allenfalls als Kopie), und den Antrag
selbst bei der
KK zu stellen sehr sinnvoll.
So werden nämlich diese rechtlichen Unsicherheiten und Risiken zuungunsten des Schwerhörigen von vornherein vermieden.