Seit Jahren nerve ich hier im Forum im Glauben, dass Gesetz und dessen Auslegung seitens höchstrichterlicher Instanz Hilfebedürftigen zu ihrem Recht verhilft.
(
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R)
Ich musste jetzt lernen, dass winkeladvokatische Tricks dieses zu verhindern wissen.
Hier ein abschreckendes Beispiel wie so etwas funktioniert:
In diesem Beispiel geht es zwar um ein Kompressionstherapiegerät im Wert von etwa 2.600.- €, man kann aber genauso dafür auch „Hörsystem“ einsetzen.
Ein hilfebedürftiger Mensch beantragt am 15.10.2013 bei seiner Krankenkasse die volle Kostenübernahme seines begehrten Hilfsmittels und setzt damit den erwartbaren Ablauf mit Ablehnung, Widerspruch, MDK und Weg durch die sozialgerichtlichen Instanzen in Gang.
Nach geschlagenen 7 Jahren muss er sich vom BSG im Jahr 2020 sagen lassen:
„ätsch, falschen Paragrafen bemüht, du hättest anstelle §13, 3a, SGB V richtigerweise den § 54 Abs. 1, Satz 1, Abs. 4 SGG einklagen müssen, jetzt verweisen wir die Angelegenheit wieder zurück zum Landgericht.“
Fazit:
nach diesem Zeitablauf wird sich das Thema – aus Resignationsgründen des Hilfebedürftigen - wohl von selbst erledigt haben.
Hier die gesamte Geschichte in ihrer ganzen abschreckenden Pracht:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ents ... _19_R.html
Ernüchterte Grüße
Johannes B.