Ohrenklempner hat geschrieben: ↑18. Mär 2021, 16:20
Und richtiger wird's durch Wiederholung auch nicht.
ist das so?
weil:
höchstrichterlich:
Bundessozialgericht vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R):
GKV-Versicherte haben Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.
aktuelle Versorgungsverträge zum Beispiel vdek oder AOK:
vdek (verkürzter Versorgungsweg seit 2018)
Versorgungsvertrag, Anlage 1, § 2, Unterpunkt 2:
Die Versorgungsziele orientieren sich an dem BSG-Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR20/08 R) und der Hilfsmittel-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Der Leistungserbringer und der mitwirkende HNO-Arzt leisten zum Vertragspreis eine aufzahlungsfreie Versorgung mit modernen Hörsystemen, die geeignet sind, die individuelle Hörminderung des Versicherten im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs bestmöglich auszugleichen und dabei – soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen.
AOK BW:
Die Versorgungsziele orientieren sich an dem BSG-Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) und der Hilfsmittel-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Der Leistungserbringer leistet zum Vertragspreis eine aufzahlungsfreie Versorgung mit modernen Hörsystemen, die geeignet sind, die individuelle Hörminderung des Versicherten im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs möglichst weitgehend auszugleichen. Die Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein; das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten. Je nach Bedarf kommen dabei auch Hörsysteme zum Einsatz, die neben der im Festbetragsgruppensystem genannten Mindestausstattung, z. B. über Mehrmikrofontechnik und/oder weitere Programme, automatische Verstärkungsregelung, T-Spule oder akustisches Telefonprogramm, Audioeingang und/oder Nano-Beschichtung verfügen
übrigens: "z.B." heißt "zum Beispiel" und NICHT "ausschließlich"
so, und in der Hilfsmittelrichtlinie in aktueller Fassung sind die - aufzahlungsfrei - zu erbringenden Versorgungsziele inzwischen (NACH dem Urteil von 2009) ziemlich erschöpfend beschrieben, nämlich:
§ 19 Versorgungziele
1) Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts,
a) ein Funktionsdefizit des Hörvermögens möglichst weitgehend auszugleichen und dabei – soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen,
b) durch eine beidohrige Versorgung, soweit möglich, auch das räumliche Hören zu verbessern,
c) die Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen zu beseitigen oder zu mildern. Weitere spezifische Bedarfe aufgrund der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind zu berücksichtigen, wenn dadurch ein erheblicher Gebrauchsvorteil erreicht werden kann.
Frage:
wo bleibt denn da noch argumentative Luft für Aufzahlung, wenn´s um den reinen auditiven Defizitausgleich geht?