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Verschlimmerungsantrag genehmigt
Verfasst: 16. Jul 2016, 17:16
von Chaplin
Hallo ihr Lieben,
ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin mit meiner Frage. Ich habe eine Hörstörung und Hörgeräte, jedoch ist meine "Primärbehinderung" eine schwere Epilepsie und Depressionen.
Ich habe jetzt einen Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, B und H. G und B habe ich schon immer, aber das H ist neu. Welche Vorteile habe ich außer die Freifahrt mit einer Begleitperson? Kennt sich jemand mit dem Merkzeichen H aus?
Ich dachte vielleicht hat jemand von euch ein schwerer beeinträchtigtes Kind oder hat selbst ein H.
Habe heute erst den Bescheid bekommen und habe mit dem Ergebnis nicht gerechnet. Habe gemischte Gefühle... :help:
Liebe Grüße und danke Euch im Voraus
Chaplin
Re: Verschlimmerungsantrag genehmigt
Verfasst: 16. Jul 2016, 17:29
von PaulaHibbelstetz
Hallo..
Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis signalisiert "hilflos", d.h.: Die Person benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft.
Das Merkzeichen H wird immer erteilt bei:
Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
Querschnittlähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
Unter folgenden Voraussetzungen ist anzunehmen, dass das Merkzeichen H erteilt wird:
Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen alleine einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen
Verlust von 2 oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Das Merkzeichen H ist ausschlaggebend für
Behinderung > Steuervorteile
Kraftfahrzeughilfe
Ermäßigungen bei Automobilclubs und Kraftfahrzeugsteuer
Fahrdienste
Öffentliche Verkehrsmittel
Re: Verschlimmerungsantrag genehmigt
Verfasst: 16. Jul 2016, 19:09
von otoplastik
Steuertechnisch bringt das H deutliche Entlastungen.
Erstens erhöht sich der Steuerfreibetrag deutlich, von etwa 1400 Euro bei einem GdB von 100 auf 3700 Euro durch das H.
Wir als Eltern können auch einen Pflegepauschbetrag geltend machen, vielleicht können das bei Dir dann auch Angehörige machen.
Auch die Kilometerzahl für das Geltenmachen von Fahrten, die wir mit unserem Sohn machen, wird deutlich höher durch das H.
Wie das für Dich ist weiß ich nicht.
Das B bedeutet nicht nur, dass Du in Öffis eine kostenlose Begleitperson mitnehmen darfst, sondern wird auch beim Eintritt in Theater, Kinos, Konzerte usw berücksichtigt. Meist ist die Begleitperson dann auch kostenlos.
Ich denke, das ist richtig, dass Du das H bekommen hast und Du solltest das als Nachteilsausgleich sehen für Deine Einschränkungen!
Herzliche Grüße, Otoplastik
Re: Verschlimmerungsantrag genehmigt
Verfasst: 20. Jul 2016, 14:28
von Chaplin
Hallo Otoplastik,
danke für Deine Antwort. Die war sehr hilfreich.
Noch eine Frage. Was versteht man unter einem "Pflegepauschbetrag"? Ich habe überlegt, ob ich Pflegestufe 0 beantragen soll. Habe um ehrlich zu sein noch keine Pflegestufe beantragt.
Liebe Grüße
Chaplin
Re: Verschlimmerungsantrag genehmigt
Verfasst: 20. Jul 2016, 18:53
von otoplastik
Pflegepauschbetrag: Du kannst Pflege absetzen oder statt dessen den Pauschbetrag ansetzen. 900 und ein paar Euro sind das, wenn ich mich richtig erinnere. Die mindern dann Dein zu versteuerndes Einkommen (natürlich nicht Dein reales Einkommen, aber Du zahlst dann weniger Steuer) auch wenn Du keine Nachweise über Ausgaben für die Pflege hast. Deshalb ja PAUSCHBETRAG.
Ich bin der Meinung, dass das mit der Pflegestufe nichts zu tun hat. Aber das wissen vielleicht andere besser hier.
HG Otoplastik
Re: Verschlimmerungsantrag genehmigt
Verfasst: 23. Jul 2016, 17:48
von Kaja
Hallo Chaplin,
gesetzlich geregelt ist der Pflegepauschbetrag hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Diesen Pauschbetrag kann nur eine Person in Anspruch nehmen, die sich um dich kümmert (z. B. Ehegatte). Du selbst kannst das nicht. Es müssen auch keine konkreten Pflegeleistungen belegt werden. Das "H" im SBA reicht völlig. Mehr zu den steuerlichen Nachteilsausgleichen kannst du hier nachlesen:
https://verwaltung.hessen.de/irj/servle ... 2,true.pdf
Hinweise dazu, welche Nachteilsausgleich man sonst noch wahrnehmen kann, kann man diesen Links entnehmen:
www.vdk.de/rheinland-pfalz/downloadmime ... leiche.pdf
https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html
http://www.betanet.de/download/tab1-merkzeichen-pdf.pdf
http://www.betanet.de/download/tab3-gdb ... ausgl4.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3a.html
Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Viele Grüße