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bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen

Verfasst: 14. Sep 2012, 16:21
von Nebelhorn
Betr.: Urteil vom 17.12.2009 Aktenzeichen:B 3KR 20/08 R
vom Bundessozialgericht Kassel.
Könnt ihr Euch ausdrucken.Es wurde darin die Festbetragsregelung
gekippt,die die Gesetzlichen Krankenkassen gerne anwenden.
Ich habe seid heute das Baha 110 Power,hervorragendes neues Hör-
gefühl,einfach Super.Hatte vorher das Baha Compakt.
LG Nebelhorn

Re: bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen

Verfasst: 17. Apr 2018, 17:35
von nixverstahn
Nebelhorn hat geschrieben:Betr.: Urteil vom 17.12.2009 Aktenzeichen:B 3KR 20/08 R
vom Bundessozialgericht Kassel.
Könnt ihr Euch ausdrucken.Es wurde darin die Festbetragsregelung
gekippt,die die Gesetzlichen Krankenkassen gerne anwenden.
Ich habe seid heute das Baha 110 Power,hervorragendes neues Hör-
gefühl,einfach Super.Hatte vorher das Baha Compakt.
LG Nebelhorn
so richtig spannend ist hier die Randnotiz 15, bzgl. dessen, was vom BSG mit "unmittelbarer Behinderungsausgleich" gemeint ist :)
RN 15...Zitat:
a) Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit hat der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannte Zweck (vgl jetzt auch § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX) für die im Rahmen der GKV gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion (zur 2. Ebene vgl unten 5. b). Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung (vgl aber auch unten 13.) der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens iS von § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, jeweils RdNr 4 - C-Leg II) .
Zitat Ende

mit hG
nixverstahn