Urteil - nur zur Kenntnis

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Karin
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Urteil - nur zur Kenntnis

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Beitrag von Karin »

BSG zu den Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten für eine Haushaltshilfe

In seinem Urteil vom 25.06.2002 (Az. B 1 KR 22/01) hat das Bundessozialgericht abschließend entschieden, dass die Kosten für eine Haushaltshilfe nur bei einer stationären Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden können. Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 SGB V auf Fälle der ambulanten Behandlung scheitert nach Ansicht des Gerichts am Fehlen einer Regelungslücke.
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Sachverhalt

Zwei der drei minderjährigen Kinder des Klägers litten seit ihrer Geburt an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Ihnen wurde 1995 in der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten der Technischen Hochschule Aachen in das Innenohr eine elektronische Hörhilfe (sog. Cochlea-Implantat) eingesetzt. Die Anpassung des Sprachprozessors und die notwendige Hör- und Sprachtherapie wurden in der Folgezeit ambulant durchgeführt. Zu den Therapiesitzungen wurden die Kinder von beiden Elternteilen begleitet, während das dritte Kind während der Abwesenheit der Eltern von einer bezahlten Hilfskraft zu Hause betreut wurde. Die Kosten wollte der Kläger von seiner Krankenkasse (BKK) ersetzt bekommen. Ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht ist in letzter Instanz der Rechtsauffassung der BKK gefolgt.

Kein Anspruch aus § 38 Abs. 1 SGB V

Der Senat hat entschieden, dass die sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Haushaltshilfe nicht erfüllt waren. Denn eine Krankenhausbehandlung wird vom Gesetz als Grund für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe nur anerkannt, wenn der Versicherte stationär untergebracht ist. Die Rechtsfolge ergebe sich aus Zweck und Entstehungsgeschichte der Regelung, so die Richter.
Zwar könne zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die durch die Begleitung der Kinder bedingte Notwendigkeit einer Haushaltshilfe im Wege der Analogie der eigenen Behandlung des Versicherten gleichgestellt werden könnte. Allerdings scheitere dieser Anspruch deshalb, so das BSG, weil die Kinder des Klägers nicht stationär aufgenommen waren.

Keine Analogie möglich

Der Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 SGB V könne nicht durch Rechtsfortbildung auf ambulante Behandlungen ausgedehnt werden, auch wenn solche Behandlungen im Einzelfall wegen eines hohen Zeitaufwands und der Notwendigkeit häufiger Wiederholung die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe von der Sache her genauso rechtfertigen könnten. Denn der Gesetzgeber habe bewusst die Leistungspflicht der Krankenkasse auf die im Gesetz abschließend aufgezählten Tatbestände beschränkt. Es fehle deshalb an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung auf andere Fallgestaltungen rechtfertigen könnte.
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Gruß Karin
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