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Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 28. Feb 2006, 19:58
von Silvia S.
Hallo,
unsere kleine Tochter (3,5 Jahre) ist beidseitig mittelgradig schwerhörig (Innenohr). Sie ist seit August 2005 mit Hörgeräten versorgt.
Wir wollten einen Ausweis beantragen und sind mit einem GdB von 30 bewertet worden. Uns wurde angeraten Widerspruch einzulegen.
Kann mir bitte jemand raten wie wir am besten begründen können bzw ob wir überhaupt eine Chance haben.
Über einen Erfahrungsbericht würde ich mich sehr freuen.
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Vielen Dank,
Silvia Schuler
Re: Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 28. Feb 2006, 20:52
von Silvia
Hallo Silvia S,
link:
http://www.h-baer.de/antrag.htm
Auszug daraus:
Sie erhalten einen negativen Bescheid:
Hierin wird begründet, weshalb die Feststellung auf einen GdB abgelehnt wird. Der Bescheid ist mit einem Rechtsmittelbehelf versehen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Es reicht zunächst ein formloses Schreiben an das ausstellende Amt:
„Gegen den Bescheid vom 00.00.0000 – GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Widerspruch. Die schriftliche Begründung folgt. Ich beantrage, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten (einschl. der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes) in Kopie zuzusenden, die den Bescheid begründet haben.“
Um die schriftliche Begründung zu formulieren sollten die eigenen Fach- und Hausärzte konsultiert werden, auch der Kontakt zu Schwerbehindertenvertretungen, dem VdK oder einem Fachanwalt können von Nutzen sein.
Der Gang vor das Sozialgericht:
Bei erneuter Ablehnung bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht, hier sollte man unbedingt eine Gewerkschaft, einen Behindertenverband (z.B. VdK) oder Fachanwalt einschalten. Das Verfahren ist kostenfrei; es fallen keinerlei Gerichtsgebühren an. Nach Beendigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht, ob außergerichtliche Kosten - z.B. Anwaltskosten - erstattet werden oder nicht. Da diese Entscheidung nicht vorhergesehen werden kann, liegt hier ein gewisses Kostenrisiko. Bei der Rechtsschutzversicherung sollte man sich erkundigen, ob die Kosten für Verfahren vor Sozial- oder Verwaltungsgerichten im Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Ist man Mitglied beim VdK, übernimmt dieser Vertretung vor dem Sozialgericht; auch eine Rücksprache beim Lehrerverband oder der Gewerkschaft verschafft Klarheit über eine Kostenübernahme. Auf alle Fälle empfiehlt sich eine Vertretung durch einen im entsprechenden Fachanwalt, obwohl eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht nicht unbedingt erforderlich ist. Man kann selbst schriftlich Klage erheben bzw. bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. Die Klage muss binnen dann eines Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Das jeweils zuständige Sozialgericht siehe unter Adressen, auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist die Adresse angeben.
Zur Fristenwahrung kann ein formloses Schreiben an das zuständige Sozialgericht helfen:
„Gegen den Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 00.00.0000 – GZ.: GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Klage. Die schriftliche Begründung folgt.“
Das Sozialgericht leitet auf die Klage hin ein Gerichtsverfahren ein. In diesem Verfahren prüft das Gericht die Rechtslage und die vorliegenden Gutachten. Dann wird entscheiden, ob noch weitere Unterlagen (u.U. auch ein weiteres neutrales ärztliches Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird die Klage durch ein Urteil in einer mündlichen Verhandlung bescheiden. Diese Verhandlungen sind i.d.R. öffentlich. Der Kläger kann natürlich jederzeit an der Verhandlung teilnehmen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann beim zuständigen Landessozialgericht Berufung eingelegt werden. Man sollte keine Angst davor haben, sich mit einer Behörden vor Gericht zu streiten: es geht schließlich darum, dass man gerecht behandelt wird. Allerdings sollte man diese Wege nur dann einschlagen, wenn die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer Erfahrung einen Erfolg sehen.
Viel Erfolg!
Gruß
Silvia
Re: Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 1. Mär 2006, 00:31
von Kimi
Also wie im vorherigen Posting würde ich erstmal Einspruch einlegen mit dem Satz, dass die Begründung folgt. Einfach um keine Einspruchsfrist zu verpassen. Ausserdem hab ich damals auch eine Kopie der Akten erbeten mit dem Beisatz, dass ich für eventuelle Kosten aufkommen würde. War nicht der Fall.
Unsere Tochter ist auch mittelgradig SH und auch spät versorgt. Bei ihr resultiert halt daraus, dass sie in der Sprachentwicklung verzögert ist. Was den Gdb halt letztendlich auf 50 erhöht hat. Ich habe in dem Schreiben dann auf die Sprachentwicklungsverzögerung verwiesen und ausdrücklich ihre Ärzte und Behörden von der Schweigepflicht entbunden. Wobei ich die Namen und die volle Adresse ihrer Ärzte mitgeschickt habe. Allerdings habe ich besonders auf die Frühförderung verwiesen, da sie ihre Sprachentwicklung halt besonders gut einschätzen können. Die haben dann auch netterweise ein Gutachten ans Versorgungsamt geschickt und dann hatten wir den richtigen Bescheid.
Ich weiss halt nicht, ob bei es bei eurer Süssen auch ne Sprachverzögerung gibt aber das hab ich jetzt einfach mal angenommen.
Ansonsten was Behörden betrifft halt durch und leg halt erstmal Einspruch ein. Wenn man dann erstmal den Bescheid hat lohnt es sich so hartnäckig zu sein.
Wünsch dir viel Glück und Geduld.
Re: Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 1. Mär 2006, 08:13
von Momo
Hallo Silvia
wie ich seit gestern weiss muss ein Widerspruch nicht begründet werden (ist aber natürlich sinnvoll). Also erstmal Widerspruch einlegen und schreiben, dass die Begründung folgt. Ganz wichtig: fordere die Befundberichte des Versorgungsamts an, dennh nur so siehst du was zugrunde gelegt wurde und wie es bewertet wurde. Damit hast du dann eine Grundlage für den Widerspruch.
Wichtig ist auch die rückwirkende Anerkennung ab Geburt (falls sie so geboren ist)!
LG
Momo
Re: Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 4. Apr 2006, 11:06
von rebell01
30 % sind für die heutige zeit ne menge. anbetracht des alters würde ich keinen widerspruch einlegen. ist schlecht für die aktenlage. habe die erfahrung gemacht, das eine neubewertung nach 2 jahren viel mehr erfolg hat. so habe ich im laufe der jahre ganz ruhig und ohne schwierigkeiten 70 gdb erreicht.
Re: Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 4. Apr 2006, 11:22
von Andrea Heiker
@Rebell,
bevor Du noch mehr Quatsch verbreitet. Ein Schwerbehinderung aufgrund von Schwerhörigkeit kann man anhand des Audiogrammes glasklar berechnen und zwar genauso wie man berechnen kann, dass 1+1=2 sind. Und wenn das Versorgungsamt aus welchen Gründen auch immer sich nicht die Mühe macht selbst nachzurechnen, sondern den GdB nur Pi mal Daumen festlegt, tut man gut daran, selbst nachzurechen und im Falle einer zu niedrigen Bewertung Widerspruch einzulegen und auf seine Rechte zu bestehen. Bei Kindern kommt noch erschwerend hinzu, dass es eine Altersgrenze gibt, die für die GdB sehr entscheidend ist. Und wenn Eltern diese Altersgrenze verpassen, muss das Kind sich den Rest des Lebens mit einer wesentlich ungünstigeren GdB-Bewertung rumschlagen: DEIN RAT IST ALSO EIN SEHR SCHLECHTER RAT. Ein Widerspruchsverfahren hat auch keine negativen Auswirkungen. Sehr häufig wird einem begründeten Widerspruch ja auch statt gegeben.
Gruß
Andrea
Re: Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 4. Apr 2006, 12:40
von Anni
Wer sagt einem eigentlich,ob die Bewertung des Versorgungsamtes stimmt?

Re: Schwerbehindertenausweis
Verfasst: 4. Apr 2006, 13:24
von Andrea Heiker
Hallo Anni,
ich werde demnächst ind en FAQs genau erklären, wie man selbst nachrechnet. Den GdB aufgrund der Hörkurve kann man sehr leicht und auch sehr eindeutig ermitteln. Bei Sprachstörungen und Tinnitus ist auch Auslegungssache dabei. Aber wenn man weiß, wie man argumentieren muss, wird dem ind er regel auch gefolgt.
Gruß
Andrea