Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:47, insgesamt 5-mal geändert.
Dann mach's mal gut Gewichtl ... und pass auf, dass Du Dir beim Nachtreten nicht selber ins Gesicht trittst.
Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Hallo RainMan, was ich nicht verstehe ist weshalb das Anfertigen einer Hörkurve so lange dauert? Zur Not setzt man sich mal mit akuter Hötverschlechterung ohne Termin ins Wartezimmer des HNOs. Ich denke das müsste man dann erledigt haben und Deine aufrege ist hinfällig.... Wenn dein Arbeitgeber keine alternative Tätigkeit für dich hat, hat man auch als Schwerbehinderter keine Chance, das muss er dann nur dem hinzugezogenen Integrationsfachdienst darlegen.Ich denke der Anwalt sollte dich beraten, wie du weiter vorgehst mit Fristen, AU-Verlängerung..... übrigens finde ich es schwierig als SH telefonieren automatisch ab zu lehnen, klar gibt es häufig Probleme, aber es gibt auch Schwerhörige wie ich z.B. die sehr viel und recht problemfrei telefonieren. Hast du alle Hilfsmittel getestet, bist du mit Hörgeräten optimal versorgt?
CI einseitig, andere Seite mit Hörgerät versorgt bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Zum Thema Behindertenausweis alleine beantragen würde ich bei eine ausreichend hohen Schwerhörigkeit und deinem Bildungsstand keine Probleme sehen. Evtl. Begleiterkrankungen müsste man separat beurteilen.....
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Hallo RainMan,
ich habe das gerade alles hinter mir. Vielleicht hilft es dir, wenn ich es schildere: (ich versuche die Kurzfassung) seit 1994 6 x Hörsturz (4x li, 4 x re) immer beim normalen HNO-Arzt gewesen, nie imKH oder auf Reha. Jedes Mal Infusionstherapie 10 x meist mit Kortison. Nach jedem Hörsturz hat immer eine weitere Ecke in meiner Hörkurve gefehlt. Da bis Mai 17 das re Ohr noch ganz gut gehört hat (bis auf eine Einbuße im 1 und 2 KHz Bereich) bin ich immer gut klar gekommen. Stand seit Mai - li 80 % und re 60 % Hörverlust im 500 Hz bis 4 KHz Bereich. Ohne Hörgeräte verstehe ich fast nichts mehr!
So jetzt zum Wesentlichen:
Auch mir wurde von unserem Behindertenvertreter abgeraten, einen Antrag auf SB zu stellen bevor nicht mind. ein halbes Jahr in diesem Zustand vergangen ist. Sonst würde der sofort abgelehnt. Ich habe es trotzdem gemacht! Ich habe im Antrag die Daten der Hörstürze und die damals behandelnden Ärzte aufgeführt, habe geschildert worin meine Beeinträchtigung besteht und die Unterlagen der letzten beiden Untersuchungen zum Versorungsamt geschickt. Das ganze Mitte August. Letzte Woche kam der Bescheid. SB anerkannt, das ist auch das, was ich mir mit dem SB-Rechner selbst ermittelt habe.
Meine Meinung: Die Mitarbeiter beim Versorungsamt sind alles Menschen, warum sollten die ein Interesse haben, etwas abzulehnen was tatsächlich vorliegt. Natürlich können die erst zu arbeiten anfangen, wenn die Unterlagen vorliegen.
Eigentlich kann ein AG doch gar nicht so schnell kündigen, oder? Welcher medizinische Bericht dauern so lange, ich habe die Ergebnisse der Untersuchung sofort in Kopie mitbekommen?
Ob man mit der SB einen besonderen Kündigungsschutz hat weiß ich nicht! Wenn das so brisant ist, würde ich wahrscheinlich einen Anwalt fragen.
Ingrid
ich habe das gerade alles hinter mir. Vielleicht hilft es dir, wenn ich es schildere: (ich versuche die Kurzfassung) seit 1994 6 x Hörsturz (4x li, 4 x re) immer beim normalen HNO-Arzt gewesen, nie im
So jetzt zum Wesentlichen:
Auch mir wurde von unserem Behindertenvertreter abgeraten, einen Antrag auf SB zu stellen bevor nicht mind. ein halbes Jahr in diesem Zustand vergangen ist. Sonst würde der sofort abgelehnt. Ich habe es trotzdem gemacht! Ich habe im Antrag die Daten der Hörstürze und die damals behandelnden Ärzte aufgeführt, habe geschildert worin meine Beeinträchtigung besteht und die Unterlagen der letzten beiden Untersuchungen zum Versorungsamt geschickt. Das ganze Mitte August. Letzte Woche kam der Bescheid. SB anerkannt, das ist auch das, was ich mir mit dem SB-Rechner selbst ermittelt habe.
Meine Meinung: Die Mitarbeiter beim Versorungsamt sind alles Menschen, warum sollten die ein Interesse haben, etwas abzulehnen was tatsächlich vorliegt. Natürlich können die erst zu arbeiten anfangen, wenn die Unterlagen vorliegen.
Eigentlich kann ein AG doch gar nicht so schnell kündigen, oder? Welcher medizinische Bericht dauern so lange, ich habe die Ergebnisse der Untersuchung sofort in Kopie mitbekommen?
Ob man mit der SB einen besonderen Kündigungsschutz hat weiß ich nicht! Wenn das so brisant ist, würde ich wahrscheinlich einen Anwalt fragen.
Ingrid
Zuletzt geändert von Lazygirl am 5. Nov 2017, 13:40, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Bezüglich dem Kündigungsschutz sei hier erwähnt:
SB ab 50% geniessen "echten" Kündigungsschutz, was aber nicht automatisch heisst, SB sind nicht kündbar.
Sie sind ebenso kündbar, nur hat der AG mehrere Hürden zu überwinden, dass er den SB kündigen kann.
Unter 50% ist es nur eine Gleichstellung zu einem SB. Man hat zwar gewisse Vorzüge (zb mehr Urlaub) wie ein SB, aber was Künidigung betrifft, ist sie nicht gleichzusetzen wie bei einem SB mit 50% und mehr.
Weiter ausschlaggebend ist:
Weiss der AG VOR der Kündigung, dass der AN SB ist, dann muss er sich an die Sonderregelung zum Kündigungsschutz eines SB halten.
Ist das nicht der Fall, entweder bei der Gewerkschaft, Anwalt bzw IFD (Integrationsfachdienst) nachfragen und beraten lassen.
Gruss
SB ab 50% geniessen "echten" Kündigungsschutz, was aber nicht automatisch heisst, SB sind nicht kündbar.
Sie sind ebenso kündbar, nur hat der AG mehrere Hürden zu überwinden, dass er den SB kündigen kann.
Unter 50% ist es nur eine Gleichstellung zu einem SB. Man hat zwar gewisse Vorzüge (zb mehr Urlaub) wie ein SB, aber was Künidigung betrifft, ist sie nicht gleichzusetzen wie bei einem SB mit 50% und mehr.
Weiter ausschlaggebend ist:
Weiss der AG VOR der Kündigung, dass der AN SB ist, dann muss er sich an die Sonderregelung zum Kündigungsschutz eines SB halten.
Ist das nicht der Fall, entweder bei der Gewerkschaft, Anwalt bzw IFD (Integrationsfachdienst) nachfragen und beraten lassen.
Gruss
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Hallo, Leute, wenn ein Betrieb einen SB loswerden will, braucht er bloss die Abteilung oder die Gruppe auflösen, in der sich ein SB befindet, dann hat er leichtes Spiel, dann kann auch der Integrationsfachdienst oder Betriebsrat nichts ändern.
Oder leider gibt es Betriebe, die einen SB nur befristet einstellen, dann kriegt er den auch ganz leicht los nach Ende des befristeten Vertrages, egal, ob der gut oder schlecht gearbeitet hat. Zuerst die Vorteile in Anspruch nehmen und dann rausschmeißen, das ist die Devise!
Oder leider gibt es Betriebe, die einen SB nur befristet einstellen, dann kriegt er den auch ganz leicht los nach Ende des befristeten Vertrages, egal, ob der gut oder schlecht gearbeitet hat. Zuerst die Vorteile in Anspruch nehmen und dann rausschmeißen, das ist die Devise!
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:49, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Einschränkungen des besonderen Kündigungsschutzes für SB.pdf
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:49, insgesamt 4-mal geändert.
Dann mach's mal gut Gewichtl ... und pass auf, dass Du Dir beim Nachtreten nicht selber ins Gesicht trittst.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Fazit:
Je früher man seinen "gelben Schein" (SchwB-Ausweis) hat, umso besser.
Ebenso "vorteilhaft", wenn der AG dass früh genug erfährt, dass einer seiner AN SB ist (muss nicht zwingend im Vorstellungsgespräch erwähnt werden, wenn die Behinderung nicht sofort erkennbar ist !).
Bei Kündigung(en) sowas "noch schnell nachholen" hat meist n flauen Beigeschmack, der den AG erst recht zu ner Kündigung tendieren lässt......
Je früher man seinen "gelben Schein" (SchwB-Ausweis) hat, umso besser.
Ebenso "vorteilhaft", wenn der AG dass früh genug erfährt, dass einer seiner AN SB ist (muss nicht zwingend im Vorstellungsgespräch erwähnt werden, wenn die Behinderung nicht sofort erkennbar ist !).
Bei Kündigung(en) sowas "noch schnell nachholen" hat meist n flauen Beigeschmack, der den AG erst recht zu ner Kündigung tendieren lässt......
ABBC3_OFFTOPIC
Vielen AG ist es "lieber" (und einfacher) ne Konventionalstrafe zu zahlen anstatt die 5-6% Behindianteil an AN zu erfüllen - eigentlich ne Sauerei, wenn man bedenkt, dass bei selben Qualitäten, Fähigkeiten, ein Behindi vorzuziehen ist. Da würd ich für ne deutlich höhere Konventionalstrafe plädieren.....
Zuletzt geändert von EinOhrHase am 8. Nov 2017, 15:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Was heißt denn hier Strafe? Für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zahlen die Betrieb gerade mal ein Taschengeld von glaube ich 200 € pro Monat das ist ja eher eine Belohnung fürs nicht beschäftigen! Da zahlen die Betriebe lieber das Taschengeld, als dass sie einen Behinderten beschäftigen!
Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Du hast recht, ich bin wahrscheinlich ein Hardliner, dazu haben mich viele Jahrzehnte Schwerhörigkeit bis zur Ertaubung und der Wunsch meinen Beruf aus zu üben wahrscheinlich gemacht, zudem habe ich viele Verfahren der beruflichen Wiedereingliederung begleitet und weiß, dass der Arbeitsmarkt nicht immer ein Ponyhof ist, es aber natürlich auch gute Beispiele der leidensgerechten Arbeitsplatzanpassung gibt. Depressiv sein und Kopf in den Sand stecken hat mir nicht geholfen.....jeder muss in der Tat seine Grenzen ausloten. Diese haben sich bei mir mir zunehmender Ertaubung sogar z.B. dank Technik Bluetooth wieder erweitert....Der ganze Prozess des Schwerhörigwerdens und -seins ist sehr schmerzhaft, und es dauert, bis man seinen Umgang damit findet. Uns ja jeder Arzt muss Notfälle behandeln, deshalb schrieb ich akute Hörverschlechterung. Und ja in der Tat war ich schon mehrfach spontan bei meinem HNO, Menschen mit akuten Ohrenschmerzen oder Hörverschlechterung können auch nicht wochenlang warten.....ich drücke dir die Daumen, dass es für dich eine gute Lösung gibt!
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Aber: auch andersrum wird genauso ein Schuh daraus: Viele AG müssen die Ausgleichszahlung leisten, weil sich die SB nicht als solche gemeldet haben -EinOhrHase hat geschrieben:ABBC3_OFFTOPICVielen AG ist es "lieber" (und einfacher) ne Konventionalstrafe zu zahlen anstatt die 5-6% Behindianteil an AN zu erfüllen - eigentlich ne Sauerei, wenn man bedenkt, dass bei selben Qualitäten, Fähigkeiten, ein Behindi vorzuziehen ist. Da würd ich für ne deutlich höhere Konventionalstrafe plädieren.....
das bringt manche Betriebe sogar in Probleme eher als ein SB
Aber -abgesehen davon dass ja vorgeblich Fachkräfte knapp sind (hahaha!) als "guter" Personaler hat man keine Probleme mit SB - egal wie.
Zuletzt geändert von Lchtschwrhrg am 8. Nov 2017, 20:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:49, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
...soviel ich weiss, ist der genannte Betrag pro nicht besetzte Stelle mit einem SB, da würde schon ein Sümmchen zusammenkommen - ist aber im Vergleich immer noch "billiger" wie einen SB bzw die 5-6% an SB einzustellen.
Deshalb würd ich diese Ausgleichszahlung erhöhen, damit viele / die meisten SB, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, im Berufsleben auf beiden Beinen zu stehen, das auch nutzen könnten anstatt auf den 2. Arbeitsmarkt degradiert zu werden.
Wenn nun wer Bedenken hat bezüglich dem Bestehen des 2. Arbeitsmarkts, möge sich bitte informieren........
Denn wer dort arbeitet, wird richtig ausgebeutet.... (auch wenns für viele SB die einzige Möglichkeit ist, je zu arbeiten.....leider).
Um die Sachlage zur Kündigung zu verdeutlichen:
Wenn der AG paar Tage vor oder während der Kündigung erfährt, dass einer seiner AN SB ist, dann nutzt auch eine Antragstellung zum SchwB-Ausweis nicht mehr viel, da hier wieder Zeit verstreicht und möglicherweise die Kündigungsfrist überschritten wird - ergo, der AG behandelt den AN dann lt Gesetz als einen "normalen" AN.
Schätz, da wirst in den sauren Apfel beissen müssen, RainMan, sollte die Kündigung bereits ausgesprochen sein bzw schriftlich vorliegen.....
Gruss
Deshalb würd ich diese Ausgleichszahlung erhöhen, damit viele / die meisten SB, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, im Berufsleben auf beiden Beinen zu stehen, das auch nutzen könnten anstatt auf den 2. Arbeitsmarkt degradiert zu werden.
Wenn nun wer Bedenken hat bezüglich dem Bestehen des 2. Arbeitsmarkts, möge sich bitte informieren........
Denn wer dort arbeitet, wird richtig ausgebeutet.... (auch wenns für viele SB die einzige Möglichkeit ist, je zu arbeiten.....leider).
Um die Sachlage zur Kündigung zu verdeutlichen:
Wenn der AG paar Tage vor oder während der Kündigung erfährt, dass einer seiner AN SB ist, dann nutzt auch eine Antragstellung zum SchwB-Ausweis nicht mehr viel, da hier wieder Zeit verstreicht und möglicherweise die Kündigungsfrist überschritten wird - ergo, der AG behandelt den AN dann lt Gesetz als einen "normalen" AN.
Schätz, da wirst in den sauren Apfel beissen müssen, RainMan, sollte die Kündigung bereits ausgesprochen sein bzw schriftlich vorliegen.....
Gruss
Zuletzt geändert von EinOhrHase am 8. Nov 2017, 22:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:50, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Hallo,
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__90.html
1. Grundsätzlich gilt der Kündigungsschutz weiterhin im Antragsverfahren
2. Er gilt nur dann (ausnahmsweise) nicht, wenn die Entscheidung (nur) wegen fehlender Mitwirkung innerhalb der Fristen nicht getroffen werden konnte. Man kann somit weiterhin einen Antrag ohne Beifügung von medizinischen Befunden einreichen. Dann kann das Amt zur Mitwirkung auffordern. Diesen Aufforderungen muss man fristgerecht nachkommen. Tut man das, besteht Kündigungsschutz, auch wenn das Amt länger als die Fristen nach § 69 SGB IX braucht.
Die Neuregelung soll nur verhindern, dass man das Verfahren mutwillig in die Länge zieht, um über einen möglichst langen Zeitraum einen Kündigungsschutz zu erhalten.
Viele Grüße
Der Gesetzeswortlaut ist folgenderRainMan hat geschrieben:Der Sonderkündigungsschutz gilt grundsätzlich nur dann,...
- wenn der Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt ohne Verschulden
des Antragstellers nach Ablauf der Frist, in der Regel maximal 7 Wochen nach Antragseingang,da meist ein Gutachten notwendig ist,
ansonsten 3 Wochen (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 u. 4 und Abs. 5 S.2 u. 5
SGB IX), nicht beschieden wurde.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__90.html
Das bedeutet:Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
1. Grundsätzlich gilt der Kündigungsschutz weiterhin im Antragsverfahren
2. Er gilt nur dann (ausnahmsweise) nicht, wenn die Entscheidung (nur) wegen fehlender Mitwirkung innerhalb der Fristen nicht getroffen werden konnte. Man kann somit weiterhin einen Antrag ohne Beifügung von medizinischen Befunden einreichen. Dann kann das Amt zur Mitwirkung auffordern. Diesen Aufforderungen muss man fristgerecht nachkommen. Tut man das, besteht Kündigungsschutz, auch wenn das Amt länger als die Fristen nach § 69 SGB IX braucht.
Die Neuregelung soll nur verhindern, dass man das Verfahren mutwillig in die Länge zieht, um über einen möglichst langen Zeitraum einen Kündigungsschutz zu erhalten.
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Hallo,
Dein Chef kann dich nur abmahnen, wenn du deinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommst. In deinem Arbeitsvertrag wird aber kaum stehen, dass du Vorstellungsgespräche bei Kunden führen und dort deine behinderungsbedingten Einschränkungen verschweigen musst.
Viele Grüße
Du hattest in einem anderen Thread geschrieben, dass dich dein Chef zu einem Kunden mitgenommen hat, der eine Arbeitsvermittlung hat. Dieses Kundegespräch war im Ergebnis ein Vorstellungsgespräch, in dem du verdeutlichst hast, dass eine Tätigkeit mit so hohem Telefonanteil aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du ja keine Tätigkeit mit Telefonanteil im Unternehmen deines Chefs, sondern im Unternehmen eines Kunden abgelehnt.RainMan hat geschrieben:Hintergrund ist, dass mein Arbeitgeber an einer Kündigung bastelt, da er mir meinen Hörverlust und die darauf von mir argumentierte Verweigerung zu einer Telefon-Tätigkeit mit ca. 60% Telefonarbeitsanteil als Arbeitsverweigerung darlegt und mich abmahnen will.
Dein Chef kann dich nur abmahnen, wenn du deinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommst. In deinem Arbeitsvertrag wird aber kaum stehen, dass du Vorstellungsgespräche bei Kunden führen und dort deine behinderungsbedingten Einschränkungen verschweigen musst.
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Hallo,
Viele Grüße
mein Beitrag war weder spitzfindig, noch bloßes Google-Wissen oder "juristischer Dünnschiss", sondern simples Arbeitsrecht, wie es in jeder Berufsausbildung vermittelt wird. Abmahnen kann man nur Verletzungen von arbeitsvertraglichen Pflichten.RainMan hat geschrieben:Spitzfindige Argumentation ... Blöd ist, dass ich noch nicht im festgestellten Grad der Schwerbehinderung bin.. Ich habe heute (erst) den Antrag beim Amt abgegeben.
Nachtrag: Internet hin oder her. es ist ja schon toll, was Google alles so leistet oder findet. Allerdings ist halt die Gesetzeslage so unübersichtlich, dass es auch für einen Anwalt schwierig ist, sich hier zurecht zu finden. Ich habe in den letzten Tagen einiges an juristischem Dünnschiss über mich ergehen lassen müssen.
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
Das war dann aber gut verstecktRainMan hat geschrieben: War doch gar nicht so gemeint, gerade im Gegenteil....Da meint man es nett und freundlich
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Zuletzt geändert von Profil_gelöscht am 20. Jan 2018, 18:48, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
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Re: Gestellter Antrag auf Schwerbehinderung bedeutet kein Kündigungsschutz mehr!
WIR SCHAFFEN DAS !
Zum Glück hat der weise Trittin die Entwicklung des Deutschen Rentensystems früh erkannt und das Flaschenpfand eingeführt !