Hallo,
ich hoffe, ich verstehe dich richtig, dass du umziehen möchtest, dir aber die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen?
Geregelt ist das in § 22 Absatz 3 SGB II
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Nach der Rechtssprechung und den entsprechenden Verordnungen der Länder ist eine Zusicherung dann zu erteilen, wenn an dem Ort, an dem die neue Wohnung bezogen werden soll, entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ganz unwahrscheinlich sind.
Ansonsten könnte man noch an Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Absatz 2 Nr. 5 SGB IX denken - wobei man da schon deutlich intensiver argumentieren müsste, um diesen für diesen Fall nicht ganz typischen Anspruch durchzusetzen.
Viele Grüße