Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

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altini
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Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#1

Beitrag von altini »

Hallo zusammen,
ich habe dann dochmal einen Änderungsantrag für den Behindertenausweis unserer Tochter abgeschickt, denn sie hat nur 60% und als Buchstaben RF.

Hier lese ich immer, das ihr 100% zusteht, ich hab dann auch einen Änderungsbescheid bekommen vom Amt, da wurden uns dann 70% eingetragen. Ich war echt sauer und hab die Dame erstmal angerufen und die Lage erklärt. So von wg. das Alexa von Geburt an hochgradig schwerhörig ist, sie wahrnehmungsstörungen hat und ich sie nicht allein machen lassen kann, wie andere 6 jährig. Die Frau war dann erstaunt, das wir nur 70% bekommen haben und ich sollte dochmal einen Wiederspruch einlegen, dann könnte sie das dem Amtsarzt nochmal vorlegen und dann schauen wir mal.

So und nun bräuchte ich eure Hilfe, wie schreib ich den Wiederspuch???

Die neusten Ergebnisse von der Bera vom 15.04.10 habe ich noch nicht schriftlich, aber das Ergebnis ist eindeutig, das sie hochgradig schwerhörig ist.

Kann mir jemand helfen???

Danke
Nicole mit Alexa*2003 (26.SSW, hochgradig schwerhörig mit Hörgeräten)
franzi
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#2

Beitrag von franzi »

du kannst ja erst mal formlos einen wiederspruch einlegen und drunter schreiben das die begründung nach reichst. um die wiedespruchsfrist einzuhalten.
Zuletzt geändert von franzi am 30. Apr 2010, 22:46, insgesamt 1-mal geändert.
seit geburt schwerhörig. erste Hörgeräte mit 11jahren, mittlerweile Hochgradig sh bis an taubheitgrenzende schwerhörig
Links seit 12.2010 CI , re-implantation Mai.2011 und recht oktober.2014 CI.
rhae
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#3

Beitrag von rhae »

Hallo Nicole :)

formlos Widerspruch einlegen ist erstmal ein sehr guter Tipp um die Fristen nicht zu versäumen. Zum Begründen sollten Hinweise auf die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" genügen - dort steht z.B. im Kapitel 5.1 bzw. Seite 33:

5.1
Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben
(schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)... ... ... ... ... ... 100
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren
Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache,
geringer Sprachschatz)... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 100
sonst je nach Sprachstörung... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 0–90


Kinder unter 7 Jahre bekommen somit bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit einen GdB von 100 zugesprochen und das lebenslang. Bis zum Alter von 16 Jahren bzw. bis zum Ende der Ausbildung, bekommen diese Kinder auch die Merkzeichen „GL, RF, B, G, H“ zuerkannt, danach nur noch „GL, RF“.

Allerdings schreibst Du in Deinem Posting oben immer von einer "hochgradigen Schwerhörigkeit" - damit gibt es aber nur einen GdB von 50 und das Merkzeichen RF. Vermutlich meinst Du aber schon das Richtige, also eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit", diese Begriffe solltest Du keinesfalls im Antrag oder Widerspruchsschreiben verwechseln.

vg Ralph
Momo
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#4

Beitrag von Momo »

Hallo Nicole

ich schließ mich Ralph an, denn wahrscheinlich wurden hier Begriffe falsch bewertet. Du schreibt "hochgradig sh", was aber deinen Beschreibungen zufolge eher vorsorgungsrechtlich als "an Taubheit grenzend" oder sogar "taub" anzusehen wäre. Daher ist es wichtig auch genau diese Begriffe im Widerspruch zu verwenden und dann eben auch die von Ralph genannte Stelle in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Ob sie nun versorgungsrechtlich "taub" oder "an Taubheit grenzend" ist kannst du mit Hilfe der Tabelle in den FAQs ausrechnen.

Gruß
Wiebke und Sohn (fast 21 Jahre) mit 1 HG und 1 CI
Uli R.
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#5

Beitrag von Uli R. »

Hallo,
ob versorgungsrechtlich Hochgradigkeit, An Taubheit Ggrenzend oderTaubheit vorliegen kann man nur beantworten wenn man den Hv auf beiden Ohren bei 0,5 KHz, 1 KHz, 2KHz und 4 KHz hier reinstellt.
Die Mediziner und die Versorgungsämter haben unterschiedliche Benennungen.
altini
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#6

Beitrag von altini »

Ich danke euch, ich werd erstmal den Widerspruch formlos einlegen und wenn ich den Befund der Bera in der Hand habe, wird er zum Versorgungsamt geschickt, vielleicht klappts ja dann!!!
Nicole mit Alexa*2003 (26.SSW, hochgradig schwerhörig mit Hörgeräten)
altini
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#7

Beitrag von altini »

Hier das ergebnis der Bera:

Hirnstammaudiometrie: klick Stimulus: rechts bis 100db keine Potenialstrukturen ableitbar, links Potential V bei 100 dB ableitbar; Chrip (Tieftonbereich) rechts bis 70 dB chirpinduziertes Potential ableitbar, ab 60 dB Überlagerunng durch laute Mundatmung: links chirpinduziertes Potential bis 80 dB ableitbar.

Also ich denke mein Widerspruch ist mit dem Befund mehr als gerechtfertig, oder was mein ihr??

Diese Ergebnis werd ich dann mal an das Versorgungsamt weiterleiten, mal schauen was sie dann dazu sagen!!
Nicole mit Alexa*2003 (26.SSW, hochgradig schwerhörig mit Hörgeräten)
altini
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#8

Beitrag von altini »

Hier eine erfreuliche Nachricht!!!

Unserem Widerspruch wurde stattgegeben!!

d.h. Alexa hat nun ihre 100% bekommen und auch alle Buchstaben die ihr zustehen!!

Da steht nun, das wir uns von den Autosteuern befreien lassen können, wie geht sowas vor sich?? Muss ich was beachten??

Viele Grüße
Nicole mit Alexa*2003 (26.SSW, hochgradig schwerhörig mit Hörgeräten)
Kaja
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Re: Bräuchte hilfe bei Wiederspruchvormulierung

#9

Beitrag von Kaja »

Hallo Nicole,

geregelt ist das in § 3a KraftStG:

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3a.html
Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
du musst bei der Zulassungsstelle bewirken, dass Alexa Halter des Fahrzeuges ist. Mit dieser Bescheinigung und der Kopie des Schwerbehindertenausweises kannst du beim zuständigen Finanzamt die Befreiung von der Kfz.-Steuer beantragen.

Aber:
Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
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