Hören - oder viel öfter - "verstehen" auch Sie immer schlechter?
Besonders bei Störlärm (belebte Straße) oder in größeren Personengruppen (Meetings, Restaurant)?
Und sind Sie darüber hinaus Beitragszahler einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland?
Dann habe ich eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie.
Zuerst die Gute:
Wenn Sie ein Rezept eines Ohrenarztes für Hörhilfen haben, dann stehen tausende Hörakustiker bereit, Ihnen zu helfen.
Nun die Schlechte:
Sie haben Pflichten, wenn Sie die adäquaten Gegenleistungen erwarten, die von Ihren Krankenkassenbeiträgen bereits bezahlt wurden.
Nämlich genau zwei Pflichten:
Erstens müssen Sie - bei erfolgreicher Hörsystemversorgung - 20.-€ dazubezahlen.
Zweitens müssen Sie unterschreiben, dass ihr Hör- u. Verstehproblem BESTMÖGLICH ausgeglichen wurde, soweit es überhaupt mit Hörsystemen ausgleichbar ist.
Dann gilt es zu wissen, für was Ihre Krankenkasse je Versorgung alle 5 - 6 Jahre rd. 1.500 € und mehr an den Hörakustikerbetrieb pauschal bezahlt.
nämlich:
1.
für Sie kostenfreies all-inclusiv Rundum-Sorglos-Paket für 6 Jahre (außer Batteriekosten)
2.
bestmöglicher Ausgleich der Hör-u.Verstehminderung mit der hierfür ausreichend zweckmäßig geeigneten Technik auf aktuellem Stand. Besondere Beachtung liegt auf "Verstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen". Konkret gibt´s die Ausrede nicht mehr: "das geben die
3.
Anpassung und Testung auf Basis zeitgemäßer medizinischer Kenntnis einerseits und technischer Ausstattung andererseits (Stichwort: Perzentilanalyse z.B.)
4.
Berücksichtigung spezieller Bedarfe (welche besonderen Anforderungen haben konkret Sie?)
5.
besondere Beachtung der Wiederherstellung räumlicher Hörfähigkeit (Richtungsorten z.B. im Straßenverkehr)
6.
sollte ein bestimmtes Hörsystem für Sie einen erheblichen Gebrauchsvorteil hinsichtlich des Ausgleiches ihres persönlichen Hör- und Verstehverlustes bieten, dann ist genau dieses das System der Wahl für Sie, und zwar gleichgültig auf welcher Höhe der Technikstufe.
7.
selbstverständlich - und kein besonderes Feature - ist, dass das Hörsystem auf aktuellem Stand die von ihm selbst produzierten Probleme auch selbst bestmöglich wieder beseitigt, wie z.B. Windgeräusche oder Rückkopplungspfeiffen.
umstritten ist bisher, inwieweit Musikgenuss, Direktstreaming von Audioquellen und bestmögliche Handyverständlichkeit ebenfalls Kassenleistung in Hinblick "bestmöglicher Defizitausgleich auf aktuellem Stand" ist.
klar bleibt, dass alle weiteren Features zuzahlungspflichtig sind, und mit der Zuzahlung dann das "6-Jahre-Sorglospaket" hinfällig machen, weil aus der "umfassenden Kassenversorgung" nun ein "Kassenzuschuss zur Privatwunschversorgung" geworden ist.
Keine selbstverständliche Kassenleistungen sind z.B.:
- Festlegung auf ein konkret gewünschtes Hörsystem (Farbe, Größe, Form),
- spezielle Automatiken, z.B. zur Vermeidung von manueller Hörprogrammumschaltung, oder Fernwartung per App, oder gar permanente Selbstoptimierung des Hörsystems.
Fazit:
wer das (klein-)Gedruckte der gültigen Verträge zwischen Krankenkasse und Hörakustikhandwerk kennt, der kann - unabhängig von seinem Hörverlust - für bereits 20.-€ eigener Zuzahlung ("Rezeptgebühr") bestmöglich versorgt werden, wenn er auf "nicht notwendig, aber wünschenswert" verzichten kann.
Hier die entsprechenden rechtlichen Grundsätzlichkeiten als Quelle meiner Tipps:
wichtig bei Hörsystem(neu)versorgung:
1.)
aktueller Versorgungsvertrag Krankenkasse und BIHA/Akustiker:
Anlage 1: §2 = wörtlich "bestmöglich"
§3 = Punkt 9: es gibt keine
§5 = alternativ zum Freiburger Test: GÖSA / OLSA
Anhang 4 = Originalempfangsbescheinigung: "bestmöglich!!!"
Anhang 5 = Anpassbericht DIN 45621 und Punkt 11: bedeutet z.B. APHAB
SGB V § 12, Abs. 1: ausreichend, zweckmäßig und (für
der vollständige Vertrag im Internet:
https://www.vdek.com/vertragspartner/hi ... gesamt.pdf
2.)
HilfsM-RL ab § 18
§ 19 sind die individuellen Anpassziele, konkret 2020 präzisiert, zuätzlich zu:
"verstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen"
jetzt noch: "spezifische Bedarfe", "Richtungshören", "erheblicher Gebrauchsvorteil"
§21 Mindestanforderungen in jedem Fall (also NICHT "Kassenlimit" im Einzelfall)
§30 HNO-Arzt überprüft, ob § 19 berücksichtigt wurde und kann APHAB dazu nutzen
§31 vorzeitige Neuversorgung KANN mit Hörverschlechterung begründet werden, muss aber NICHT zwingend derart begründet werden (siehe "spezifische Bedarfe")
einschlägige verbindliche Richtlinie im Internet:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-22 ... -10-01.pdf
APHAB-Fragebogen:
https://de.wikipedia.org/wiki/APHAB
Umsetzungsvorschlag:
1.
suchen Sie sich einen Ohrenarzt, der den APHAB-Fragebogen ernst nimmt, weil der verordnende Ohrenarzt - ausdrücklich auch unter Berücksichtigung Ihrer Aufzeichnungen, wenn Sie das wünschen - ihren Anpasserfolg bestätigen muss (das stärkt Ihren Status gegenüber dem Hörakustiker, wenn sie vielleicht noch nicht zufrieden sein sollten).
2.
suchen Sie sich einen vertrauenswürdigen Hörakustiker.
den finden Sie ganz schnell, wenn sie ansagen, dass sie eine Hörsystemversorgung auf aktuellem technischen Stand nach § 19 der aktuellen Hilfsmittelrichtlinie und Mitheranziehung des APHAB - Fragebogen zur Erfolgskontrolle wünschen.
Unterschreiben Sie keine "Empfangsbestätigung", wenn Sie sich noch NICHT "BESTMÖGLICH" versorgt fühlen.
Melden Sie Ihrer Krankenkasse jeden Hörakustiker, der diese Versorgung "auf Rezept" verweigert.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie gut verstehen

LG
Johns