der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

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Johannes B.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#26

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 19. Jul 2021, 12:04 @Johannes Welche Unterschrift auf welchem Formblatt meinst du überhaupt?
die Empfangsbestätigung bei aufzahlungsfreier Versorgung eines GKV-Versicherten.
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Ohrenklempner
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#27

Beitrag von Ohrenklempner »

....bei vdek-Krankenkassen (TK, Barmer, DAK und noch ein paar), füge ich mal sicherheitshalber hinzu.
Die anderen Krankenkassen haben diese Formulierung nicht in ihrer Empfangsbestätigung. Da muss man aber die Versicherteninformation unterschreiben, die einen ähnlichen Inhalt hat.
Akustik Alex
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#28

Beitrag von Akustik Alex »

Genau deswegen meine Frage. Und es gibt, wie schon gesagt, ja auch nicht nur die Verträge zwischen GKV und biha.
Johannes B.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#29

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 19. Jul 2021, 13:10 Genau deswegen meine Frage. Und es gibt, wie schon gesagt, ja auch nicht nur die Verträge zwischen GKV und biha.
willst du sagen, dass es Verträge für GKV-Versicherte gibt, welche sich die bestmögliche Erreichung aller Anpassziele (soweit möglich) dezidiert vom zu Versorgenden bestätigen lassen?
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#30

Beitrag von Akustik Alex »

Der Referenzvertrag vom verkürzten Versorgungsweg hat den Passus allerdings seit 2018 auch drin. (nur VdeK)
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#31

Beitrag von Akustik Alex »

Johannes B. hat geschrieben: 19. Jul 2021, 13:14
Akustik Alex hat geschrieben: 19. Jul 2021, 13:10 Genau deswegen meine Frage. Und es gibt, wie schon gesagt, ja auch nicht nur die Verträge zwischen GKV und biha.
willst du sagen, dass es Verträge für GKV-Versicherte gibt, welche sich die bestmögliche Erreichung aller Anpassziele (soweit möglich) dezidiert vom zu Versorgenden bestätigen lassen?
Nein, aber es gibt andere Versorgungswege als den über das Fachgeschäft und nicht alle Betriebe sind bei der biha (ergo gibt es dort gesonderte Verträge). Im verkürzten Versorgungsweg gibt es z.B. ein zusätzliches Dokumente "Dokumentation gemäß § 127 Abs. 4 a SGB V" welches den Beratungsverlauf dokumentieren soll.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#32

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 19. Jul 2021, 13:22
Johannes B. hat geschrieben: 19. Jul 2021, 13:14
Akustik Alex hat geschrieben: 19. Jul 2021, 13:10 Genau deswegen meine Frage. Und es gibt, wie schon gesagt, ja auch nicht nur die Verträge zwischen GKV und biha.
willst du sagen, dass es Verträge für GKV-Versicherte gibt, welche sich die bestmögliche Erreichung aller Anpassziele (soweit möglich) dezidiert vom zu Versorgenden bestätigen lassen?
Nein, aber es gibt andere Versorgungswege als den über das Fachgeschäft und nicht alle Betriebe sind bei der biha (ergo gibt es dort gesonderte Verträge). Im verkürzten Versorgungsweg gibt es z.B. ein zusätzliches Dokumente "Dokumentation gemäß § 127 Abs. 4 a SGB V" welches den Beratungsverlauf dokumentieren soll.
aber das alles beantwortet doch nicht die Frage dieses Threads, warum GKV-Versicherte einerseits nur Teilaspekte der Versorgungsziele bestätigen sollen und dann auch noch, ohne dieses beurteilen zu können.
Warum wird das offenbar nur von so kleinlichen Querulanten wie mir hinterfragt?
Warum nimmt Otto Normal das widerspruchslos hin?
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#33

Beitrag von Akustik Alex »

Aber: Das war nur ein Hinweis, keine Zurückweisung des Problems. Fakt ist, man kann es nur eindeutig definieren, wenn man alles und überall verstehen kann. Da das in den seltensten Fällen möglich ist, ist die Zielsetzung aus dem Sprachaudiogramm abgeleitet. Bestätigt man als Kunde/Kundin, dass das Ziel subjektiv erreicht wurde (in Ruhe und im Störlärm) und die Abschlussmessungen das verifizieren, ist alles super. Wenn nicht, muss entweder nachjustiert werden oder man geht vor Gericht. Ein "Optimum" ließe sich nur Festlegen, wenn es dazu eine festgelegte Technik, Anpassung und Verifikation geben würde. Die Verifikation ist unter Laborbedingungen normiert, aber wie und womit man was anpasst, ist ja jedem Betrieb freigestellt. Es gibt viel zu viele Einflussfaktoren (Situation, Tagesform, Otoplastik/Dome, Bauform, Anatomie, Befund usw. usf.) um das konkret fest zu machen. Der Satz dient nur dem Schutz der Krankenkasse im Rechtsstreit.
muggel
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#34

Beitrag von muggel »

Warum kannst du nicht mal -- mit eigenen Worten -- schreiben, was genau für dich die Versorgungsziele bedeuten? Was bedeutet denn genau für dich "eine auditive Kommunikationsbehinderung", was bedeutet in dem Zusammenhang für dich "Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen"?

Genau hier liegt nämlich der Kern des Problems. Im "Fachmund" bedeutet eine "auditive Kommunikationsbehinderung" nicht, dass man eine Schwerhörigkeit und in Folge dessen Hör- und Verstehprobleme hat, sondern dass man eine AVWS hat. Die Versorgung mit Hörhilfen bedeutet gemäß §19 (3) NICHT, dass du Anspruch auf die Versorgung mit den Hörgeräten hast, die die besten Filterstrategien haben oder den größten Frequenzbereich abdecken. Sondern bedeutet, dass eine Person mit AVWS Anspruch auf eine Versorgung mit Hörhilfen hat -- was in diesem Fall eine FM-Anlage oder -- je nach Ausprägung der AVWS -- auch Hörgeräte mit speziellen Filterfunktionen sein kann.

Um diese Wortlaute genau zu verstehen muss man erst mal die Begrifflichkeiten kennen, also ein gutes Wissen hinsichtlich Hörschädigung, deren Arten und Ursachen haben. Dies hast du -- wie mehrfach schon wunderbar gezeigt -- noch nicht mal im Ansatz. Folglich liest du diese Aussage ohne Hintergrundwissen und stellst unhaltbare Behauptungen auf.
Die Erklärungen des Akustikers -- oder der Akustiker -- bügelst du stets ab, unterstellst denen nur finanzielle Interessen, anstelle da mal genauer hinzuhören. Nein, du hast keine AVWS, also keine auditive Kommunikationsbeeinträchtigung, sondern nur eine (leichte) Schwerhörigkeit. Dass du dich vielleicht auditiv in der Kommunikation beeinträchtigt fühlst, steht auf einem anderen Blatt... hat aber nichts mit der Hilfsmittelrichtilinie zu tun.
Zuletzt geändert von muggel am 19. Jul 2021, 14:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#35

Beitrag von Johannes B. »

@Muggel,
dein Einwurf ist ein - erneut ins Persönliche abdriftender - als Einwand getarnter Vorwand um die Klarsicht zu vernebeln.
Erstens mahnst du etwas an, was ich schon im Post #10 beantwortet hatte.
Wichtiger aber:
Was ändert AVWS (wer nicht weiß was das bedeutet, der möge Muggel um Aufklärung bitten) an den aufzahlungsfrei anzustrebenden Versorgungszielen?
Und wie soll dieser Satz von dir verstanden werden?
Zitat aus deinem Post #34:
"Nein, du hast keine AVWS, also keine auditive Kommunikationsbeeinträchtigung, sondern nur eine AVWS"
Zitatende.
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muggel
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#36

Beitrag von muggel »

Der Satz muss lauten: ... du hast keine AVWS, [...], sondern nur eine Schwerhörigkeit. Ich habe es oben korrigiert.

Ansonsten ist das keine "Vernebelungstaktik"... aber war ja klar, dass du das wieder so interpretierst. Passt ja sonst nicht in dein Weltbild.
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
Achtung, auch gelegentlich bissig!
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#37

Beitrag von svenyeng »

Hallo!

Warum macht Ihr Euch solche Mühe und steckt immer wieder Zeit und Arbeit in Threads von Johannes?
Es hat doch einfach keinen Sinn.
Besser wäre es Johannes zu sperren, damit hier mal wieder Ruhe einkehrt und neue User nicht direkt vergrault werden.
Es nervt doch einfach nur noch.
Immer und immer wieder der gleiche Quatsch.

Gruß
sven
Johannes B.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#38

Beitrag von Johannes B. »

muggel hat geschrieben: 19. Jul 2021, 14:19
Ansonsten ist das keine "Vernebelungstaktik"... aber war ja klar, dass du das wieder so interpretierst. Passt ja sonst nicht in dein Weltbild.
wie ich schon einmal zitierte:
"die meisten Menschen glauben einfach nicht, was sie sehen - sondern sie sehen nur was sie glauben"
Frage:
woher nimmst du die Gewissheit, dass ICH so einer bin - und du nicht?
Zuletzt geändert von Johannes B. am 19. Jul 2021, 17:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Carla
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#39

Beitrag von Carla »

Yes, Sven.

Aber trotzdem, Johannes: Du argumentierst, dass du versorgt bist. Dass du die anderen wachrütteln möchtest. Dein Ansatz ist ehrenwert. Aber es hat dich doch von den Forenmitgliedern hier niemand darum gebeten. Oder habe ich da was übersehen?

Und wenn man die Empfangsbestätigung nicht unterschreibt,was passiert dann? Das wäre meine Frage auch an die Akustiker. Falls Neulinge das lesen, muss man sich ja auch über die Konsequenzen im Klaren sein.

Wenn man sich beraten lässt, dann sollte sich ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Der Akustiker empfiehlt, stellt ein, passt an. Da kann es mal Ausreißer geben, aber grundsätzlich ist es so. Das der auch etwas verdienen möchte, muss jedem klar sein, der erhobenen Kopfes durch die Welt geht. Ladenmiete, Nebenkosten, Angestelltenkosten, auch Zeit, das kommt nicht vom Himmel. Warum findest du die normalste Sache der Welt verwerflich?

Eine gute Zeit wünsche ich
Johannes B.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#40

Beitrag von Johannes B. »

Carla hat geschrieben: 19. Jul 2021, 16:25 Warum findest du die normalste Sache der Welt verwerflich?

Eine gute Zeit wünsche ich
moin Carla,
ich finde es nicht verwerflich.
Ich glaube aber auch nicht, dass das Hinterfragen von Fragwürdigkeiten das Vertrauensverhältnis zu einem vertrauenswürdigen Hörakustiker belastet.
Im Übrigen geht es auch nicht um´s "Nichtunterschreiben", sondern um die Ergänzung der Empfangsbestätigung, was akopti bereits hier als unschädlich bestätigte.

Freundliche Grüße
Johannes B.

übrigens:
schreibst du nur dann etwas, wenn man dich ausdrücklich darum bat? ;-)
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#41

Beitrag von Ohrenklempner »

Johannes B. hat geschrieben: aber das alles beantwortet doch nicht die Frage dieses Threads, warum GKV-Versicherte einerseits nur Teilaspekte der Versorgungsziele bestätigen sollen und dann auch noch, ohne dieses beurteilen zu können.
Ich glaube, die Frage kann dir nur jemand beantworten, der aktiv an der Ausarbeitung des Vertrags beteiligt war. Ich selbst kann nur die Schultern zucken und sagen: "Ist halt so".
Johannes B.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#42

Beitrag von Johannes B. »

svenyeng hat geschrieben: 19. Jul 2021, 15:28 Hallo!

Warum macht Ihr Euch solche Mühe und steckt immer wieder Zeit und Arbeit in Threads von Johannes?
Es hat doch einfach keinen Sinn.
Besser wäre es Johannes zu sperren, damit hier mal wieder Ruhe einkehrt und neue User nicht direkt vergrault werden.
Es nervt doch einfach nur noch.
Immer und immer wieder der gleiche Quatsch.

Gruß
sven
hey Sven,
was findest du falsch daran, wenn man neue User motiviert selber zu denken und selber zu recherchieren und nicht nur das nach-zudenken, was ihnen von eigeninteressierter Seite vordenkend zugedacht wird?
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#43

Beitrag von KatjaR »

:roll:
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(Rainer Maria Rilke)
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#44

Beitrag von Dani! »

Ich finde auch, dass GKV Versicherte es nicht anders verdient haben, als mit Fischmehl gefüttert und dann ausgenommen zu werden. Sind ja nur Lemminge ohne Sach und Verstand. Und nur unser einzig wahrer Gott ist hier voll der Checker, der alle immer wieder aufklären muss: Steter Tropfen höhlt schließlich den Stein, also prost! :cheers:
Dominik
R: 20.2.20: Med-el Sonnet2
L: 16.12.20: Med-el Sonnet2
Vorsicht bissig.
KatjaR
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#45

Beitrag von KatjaR »

:sm(89):
Langjährige CI-Trägerin (AB) Das Leben und dazu eine Katze, das gibt eine unglaubliche Summe.
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Johannes B.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#46

Beitrag von Johannes B. »

man gewinnt so langsam den Eindruck hier, dass lediglich die zwei Fachleute Akustik-Alex und Ohrenklempner sich nicht von eigenen puren Abwehrreflexen leiten lassen, wenn Fragwürdigkeiten thematisiert werden.
Der gesamte Rest der Posts ist doch nichts als mehr oder weniger genießbare Strangfüllmasse.
Schönen Abend noch :-)
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akopti
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#47

Beitrag von akopti »

Hallo,
ich war jetzt einige Zeit im Internet unterwegs um eine Definition "Ausgleich individueller auditiver Behinderung" zu finden.
Leider habe ich dazu nichts gefunden.
Dabei bin ich über ein Papier der GKV gestoßen Fortschreibung der Produktgruppe 13 "Hörhilfen" aus dem Jahre 2018

Hier ein paar Zitate daraus
GKV hat geschrieben:Die sachgerechte Hörgeräteversorgung erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer vergleichenden Anpassung individuell geeigneter Hörgeräte. Ziel ist ein möglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits, wobei - soweit möglich – ein Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen oder in größeren Personengruppen erreicht werden soll. Der durch die Hörgeräteversorgung erreichte Hörerfolg ist daher auch im Störschall zu dokumentieren.
Oder
GKV hat geschrieben:- Digitale Signalverarbeitung - Mindestens drei vom Hörakustiker auf den Hörverlust anpassbare, akustisch übertragende Hörprogramme oder automatische Anpassung der akustischen Übertragung an mindestens drei unterschiedliche Hörsituationen basierend auf der Einstellung durch den Hörakustiker an den individuellen Hörverlust (z.B. für das Sprachverstehen in Ruhe, das Sprachverstehen im Umgebungsgeräusch bzw. größeren Personengruppen und das Hören im Störschall) - Störschall unterdrückende Signalverarbeitung - Rückkopplung unterdrückende Signalverarbeitung
Was bei der ganzen Recherche zu dem Thema immer wieder über den Weg läuft, egal ob Veröffentlichungen von HNO's oder Bachelor-Arbeiten, es geht beim Ausgleich der Schwerhörigkeit immer um die Kommunikation in Ruhe, in Gesellschaft und im Störgeräusch.

Dann bin ich noch über einen Richtlinie für den MDS gestoßen: MDS aus dem Jahre 2020.
Daraus zitiere ich den volgenden Absatz
Festbeträge für Hörgeräte hat geschrieben:Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 36 SGB V hat der GKV-Spitzenverband ein Festbetragsgruppen-system für Hörhilfen erstellt und entsprechende Festbeträgefestgesetzt. Mit Urteil des BSGvom 17. De-zember 2009 –Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R –wurde bekräftigt, dass die Festbeträge grundsätzlich an einer Versorgung mit solchen Hörgeräten auszurichten sind, die nach dem Stand der Medizintechnik die best-möglicheAngleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebli-che Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Die Festbeträge umfassen sämtliche Kosten, die im Zusam-menhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (z. B. die Kosten für das Gerät und weitere Materialkos-ten, die Anpassung, die Einweisung in die Handhabung der Produkte und andere Dienstleistungen). Wie in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.Dies gilt allerdings nicht, wenn Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen. In diesem Fall haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V).Mehrkostenbzw. Aufzahlungen sind zu unterscheiden von der zusätzlich zu entrichtenden gesetzlichen Zuzahlung nach §61 SGB V, vonderKinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell und chronisch Kranke nach § 62 SGB Vbefreit sind.
Ausgestaltung der Versorgung hat geschrieben:„Teil des von den Krankenkassen nach § 33Abs.1 Satz 1 SGB V geschuldeten –möglichst vollständigen –Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2Abs.1 Satz 3 SGBV) jeweils erforderli-chen Geräte zur Verfügung zu stellen.“(Rd.22)
Grenzen des Versorgungsanspruches hat geschrieben:Zur Abgrenzung des Versorgungsanspruchs führt das Urteil (BSG-Urteil vom 17.12.2009, Az.: B3 KR20/08R) aus:„Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (...).Mehrkosten sind andern-falls selbst zu tragen (§ 33Abs.1 Satz 5SGB V)(...). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwendige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die ei-nen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich,insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die denVersicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Ge-brauchsvorteile bietet (...).Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (...).Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile (...). Desgleichen kann eine Leistungsbe-grenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen (...). Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich be-rührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (...).“ (Rd. 21).Aus sozialmedizinischer Sicht überschreiten Forderungen nach beispielsweise einer bestimmten Bauform oder ästhetischen Sonderausstattungen das Maß des medizinisch Notwendigen (§ 12 SGB V). Betreffen die Forderungen nur den beruflichen Lebensbereich, so ist die Leistungspflicht anderer Kostenträger zu prüfen, z.B. Rentenversicherungsträger oder Integrationsamt.„Soweitder Festbetrag für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreicht, bleibt es bei der Verpflich-tung der Krankenkasse zur –von Zuzahlungen abgesehen –kostenfreien Versorgung der Versicherten.“ (Rd.29).
des weiteren steht dort
hat geschrieben:2.1.6.3Festbetragsfestsetzung ist Verwaltungshandeln Dass die Festbetragsfestsetzung im Hörhilfenbereich nicht das Grundrecht der Hörakustikerinnen oderder Hörakustiker auf Berufsfreiheit einschränkt,war u. a.Gegenstand der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 17.12.2002(1 BvL 28/95; 29/95 und 30/95). Die Festbetragsfestsetzung stellt Ver-waltungshandeln,keine Rechtsnorm dar. Die gerichtliche Kontrolle bleibt möglich.Laut BSG-Urteil vom 23.01.2003; Az.:B 3 KR 7/02 Rändert die Festsetzung eines Festbetrags (§ 36 SGBV) aber nichts am Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs.2 Satz 1 SGB V), das sich am Bedarf derVersicherten orien-tiert:„Sie betrifftlediglich die Leistungshöhe und nicht den Leistungsanspruch dem Grunde nach(...). Demgemäß hat eine Krankenkasse denVersicherteneine Hörhilfe prinzipiell in Natur, d.h.durch Vertrags-abschluss mit dem Leistungserbringer, zur Verfügung zu stellenund dieVersichertenleistenggf.nur die Begutachtungsanleitung “Apparative Versorgung bei Schwerhörigkeit“ –Stand 10.12.2020Seite 16von 107erforderliche Zuzahlung. Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der KK dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (...)“.2.1.6.4Voraussetzung einer festbetragsübersteigenden VergütungGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Versorgung Schwerhöriger mit Hörhilfen auf der Grundlage des nach§ 36 SGB V festgesetzten Festbetrags, d.h. für dieVersicherten aufzahlungsfrei,möglich ist. Eine Versorgung mit Hörhilfenaußerhalb des Festbetrags kann nur ausnahmsweise in medizinisch begründe-ten Fällen in Frage kommen. Die Festbetragsregelung sieht technische Mindestanforderungen vor, denen moderne Hörhilfen gerecht werden müssen. Die im aktuellen Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Geräte er-füllen diese Anforderungen.Die Hörakustikerin oderderHörakustiker ist verpflichtet, denVersicherten einehinreichende Auswahl aufzahlungsfreier, zum Ausgleich der individuellen Hörminderung geeigneter Hörhilfen zu unterbreiten.Wenn ein ausreichendes Sprachverstehen im Alltagmit den angebotenen Hörhilfen nicht möglich ist, so ist diesmit geeigneten Sprachtestungen unter Aktivierung und Dokumentation ggf. relevanter Funktionen (z. B. Hörbereichserweiterung) und Testanordnungen in Ruhe und im Störschall nachzuweisen. Testungen in Ruhe allein sind nicht ausreichend, um den Gebrauchsvorteilzu belegen
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Gesetzgeber den Ausgleich der auditiven Behinderung auf das Sprachverstehen in Ruhe, in Gesellschaft und im Störgeräusch festlegt.
Des weiteren gibt es Festbetragsgeräte, die nach den mindesanfordeungen der Heil und Hilfsmittelrichtlinien definiert sind. Ist damit objektiv keine erfolgreicher Ausgleich möglich, so müssen diese Mehrkosten bei der Krankenkasse beantragt werden.
Ich hoffe hiermit ist die Frage eindeutig geklärt.

Gruß

Dirk

PS, zum Schluß war ich zu müde, die kopierten Texte noch zu formatieren.
Johannes B.
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#48

Beitrag von Johannes B. »

moin akopti,
ich danke für deine Fleißarbeit und gehe fleißig auf jeden deiner kopierten Textteile ein:

Textteil 1:
Fazit: möglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits mit besonderem Augenmerk auf Sprachverstehen.
Textteil 2:
Fazit: ABSOLUT schlechtestmögliche Versorgung (NICHT individueller Versorgungsstandard).
Textteil 3:
Fazit: bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder.
Textteil 4:
Fazit: AUCH (also zusätzlich) das Hören und Verstehen in größeren Räumen und störenden Umgebungsgeräuschen ermöglichen.
Textteil 5:
Fazit: kostenaufwändiger ist zu versorgen, wenn erheblicher Gebrauchsvorteil vorliegt.
Textteil 6:
Fazit: der Hörakustiker ist verpflichtet dem zu Versorgenden eine hinreichende Auswahl zum Ausgleich der INDIVIDUELLEN Hörbehinderung geeigneten Hörhilfen (nicht etwa nur Mindeststandard) aufzahlungsfrei zu unterbreiten.

Zusammenfassung:
der Hörakustiker schuldet die Inhalte der HilfsM-RL § 19:
§ 19 Versorgungziele
1) Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts,
a) ein Funktionsdefizit des Hörvermögens möglichst weitgehend auszugleichen und dabei – soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen,
b) durch eine beidohrige Versorgung, soweit möglich, auch das räumliche Hören zu verbessern,
c) die Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen zu beseitigen oder zu mildern. Weitere spezifische Bedarfe aufgrund der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind zu berücksichtigen, wenn dadurch ein erheblicher Gebrauchsvorteil erreicht werden kann.

@Muggel:
komisch, wenn akopti quälend lang aus Quellen zitiert, dann wird das von dir beklatscht.
Wenn ich das tue, dann wird´s kritisiert.
Das nenne ich "messen mit zweierlei Maß".

Freundliche Grüße
Johannes B.
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muggel
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#49

Beitrag von muggel »

Tja, Johannes... das ist deine Weltanschauung. Fakt ist, dass Akopti nicht ständig die gleichen Sachen postet und nicht ständig in sämtlichen Threads. DAS ist der Unterschied.
Du hingegen postest immer das gleiche, unreflektiert, oft ohne Zusammenhang zu den vorherigen Postings.

Kurz: DU nervst mich nur noch. Dich beklatsche ich deswegen nicht. Akopti hat sich viel Arbeit gemacht. Dafür bedanke ich mich... nicht für die ellenlangen Kopien, sondern für die Arbeit, die er sich gemacht hat.
Das hat also nichts mit "zweierlei Maß" zu tun. Aber das "verschtescht eh net".
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
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Rondomat
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Re: der GKV-versicherte Mensch bestätigt...

#50

Beitrag von Rondomat »

Ich kannte mal einen Hörgeräte-Träger - ich nenne ihn mal J.B. - der hat es tatsächlich geschafft, die Krankenkassen, die HNOs, die Akustiker, die Sozialkassen und die Versicherungen an einen Tisch zu bekommen, um endlich mal die Grundlagen für eine bestmögliche, nach aktuellem technischen Stand und Fortschritt und vor allem zuzahlungsfreie Hörgeräteversorgung zu schaffen. Puh, das war ein Akt, aber es war vollbracht.

Nun rückte der Tag der Versorgung nahe: Alle waren beschäftigt: der HNO guckte in J.B.s Ohr, es wurde getestet, gemessen und protokolliert, der Akustiker tat sein Bestes, es gab Otoplastiken zum Testen in allen Formen und Materialien, Es wurde In- und Ex-Situ gemessen, die Ohrmuscheln lang und breit gezogen .... die Liste war lang, aber am Ende war J.B. doch recht zufrieden und ging glücklich seiner Wege. Ihm wurde zugehört, nichts blieb unversucht - wollte man ja einen zufriedenen Kunden haben - und auch die Kassen, Gehörlosen-Verbände, Selbsthilfegruppen waren zufrieden - endlich war mal einer aufgestanden, hat sich stark gemacht für die Belange "bestmögliches Hören in allen Situationen und Lebenslagen", und so wischten sich alle den Schweiss von der Stirn: Ziel erreicht. So muss man das machen.

So allmählich kehrte wieder Ruhe ein an der Versorgungsfront, bei den Kassen, bei den HNOs, bei den Akustikern .... das Leben kann so schön sein.

Und dann, am dritten Tag, stand doch wieder ein bekanntes Gesicht in des Akustikers Türe: J.B. machte seine Aufwartung und begann mit den Worten:

Kann man das nicht doch noch etwas besser machen?
Ist das jetzt wirklich, wirklich bestmöglich?
Vielleicht geht das ja sogar besser als normal hörend?
Gibt es nicht doch noch einen Paragraphen irgendwo, einen klitzekleinen, den ich noch nicht auseinander genommen habe?

An dieser Stelle höre ich auf, die Fortsetzung kann man sich vorstellen.
Viele Grüsse, Rainer
_________________________________ Ich habe dauernd Med-el's im Kopf ....
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