Huch, der Alex hat schon geschrieben, ich lass das jetzt aber einfach stehen.
Hi
Vor- und Nachteile von Im-Ohr-Geräten (wobei die Nachteile überwiegen) wurden an anderen Stellen hier schon ausführlich behandelt. Such mal nach "nachteile ido", da gibt's schon genug andere Themen. Allgemein kann man sagen, dass HdOs mit externem Hörer in jeder Hinsicht besser sind als im-Ohr-Geräte.
Drei Jahre Garantie sind gut, die meisten Akustiker geben nur die üblichen zwei Jahre Gewährleistung.
Bitte nicht die Garantie verwechseln mit den sechs Jahren Nachsorge/Wartung/Service, die in den Krankenkassen-Verträgen geregelt ist. Das sind zwei komplett verschiedene Paar Schuhe. Garantie/Gewährleistung heißt grob gesagt: Wenn ein Gerät defekt ist, wird es ausgetauscht und kostet nichts, sofern du nicht am Defekt Schuld hast. Nach der Garantiezeit müssen Reparaturen bezahlt werden, wenn sie aufwändiger sind als die Reparatur eines zuzahlungsfreien Hörgeräts. Hast du mal einen verstopften Filter oder es muss alle Jubeljahre mal ein Kleinteil getauscht werden, dann wird das höchstwahrscheinlich auch nichts kosten.
Wenn der Akku nicht durchhält, muss er natürlich ersetzt werden, und das wird höchstwahrscheinlich auch was kosten. Rechne da mal mit ca. 150-200 Euro. Schale öffnen, Innenleben ausbauen, Akku tauschen, restliches Innenleben prüfen und ggf. verschlissene Teile erneuern, alles wieder einbauen, Hörer lagern, Schale verkleben und Lackierung erneuern, Funktionsprüfung... kostet halt.
"unter 1,5T€ fangen wir nicht an" -- das ist echt dreist; es sei denn, du hast von Anfang an gesagt, es soll was besseres sein (z.B. wiederaufladbares IdO). Da würde ich auch ähnliche Zahlen nennen. Im Grunde genommen muss dir ein Akustiker aber zunächst eine geeignete aufzahlungsfreie Versorgung anbieten -- wie gesagt aber nur, wenn du das nicht von vornherein ablehnst.
Was zum "Service der Kasse" gehört, kann man im entsprechenden Versorgungsvertrag nachlesen. Hier mal beispielhaft aus dem vdek-Vertrag:
7. Der Mitgliedsbetrieb übernimmt für die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit
dem Tag der Empfangsbestätigung alle für eine einwandfreie Funktion des jeweiligen Produkts notwendigen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gem.
§ 33 Abs. 1 S.4 SGB V auf Basis einer einmaligen pauschalen Vergütung (Reparaturpauschale). Hierzu zählen auch Arbeiten an der Otoplastik sowie erforderliche Nachversorgungen mit Otoplastiken. Die Reparaturpauschale umfasst
alle Dienstleistungs- und Materialkosten; weitere Kosten können der Ersatzkasse nicht in Rechnung gestellt werden. Zudem müssen die abgegebenen
Hörsysteme über eine ausreichende Verstärkungsreserve von mind. 10 dB verfügen, um die in der Regelgebrauchszeit zu erwartende, progrediente Hörverschlechterung auszugleichen.