Hallo Zusammen,
meine Scwerbehinderung ist aktuell rückwirkend ab 2006 deulich angehoben worden, nun 100. Weiß jemand, wieviele Jahre rückwirkend ich nun meinen Nachteilsausgleich beim Finanzamt geltend machen kann? Auch bezüglich der Anrechnung meiner Fahrkosten (nun ja Hin- und Rückfahrt) sowie auch Privatfahren stellt sich diese Frage. Ich habe irgendwo gelesen, dass eine rückwirkende Anerkennung in so einem Falle möglich sei, auch wenn die Bescheide bereits rechtmäßig sind, weiß jemand genaueres? Und wie mache ich das? Schreibe ich einfach einen Brief und bitte um Änderung meiner Bescheide?
Vielen Dank!
Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
CI einseitig, andere Seite mit Hörgerät versorgt bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Re: Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
Ja kannst du rückwirkend geltend machen, ab wann es dir vom Versorgungsamt bestätigt worden ist.
Du bekommst sogar vom Staat Zinsen gezahlt zu den zusätzlich erstatteten Steuern der zurückliegenden Jahre.
Ich hatte es bei meinem Sohn, wo ich es 2 x nachträglich beantragte (Asperger Autismus), zuletzt, nachdem ich mir vom Versorgungsamt bestätigen ließ, dass diese Behinderung von Geburt an bestanden hat.
Es reicht ein formloser Brief, wenn du die Bescheinigung beifügst und auflistest, was deiner Meinung nach zu ändern ist.
Du bekommst sogar vom Staat Zinsen gezahlt zu den zusätzlich erstatteten Steuern der zurückliegenden Jahre.
Ich hatte es bei meinem Sohn, wo ich es 2 x nachträglich beantragte (Asperger Autismus), zuletzt, nachdem ich mir vom Versorgungsamt bestätigen ließ, dass diese Behinderung von Geburt an bestanden hat.
Es reicht ein formloser Brief, wenn du die Bescheinigung beifügst und auflistest, was deiner Meinung nach zu ändern ist.
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Re: Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
Hallo Coralie,
nach einer Entscheidung des BFH vom 13.12.1985 ist der Schwerbehindertenausweis ein Grundlagenbescheid. Deshalb sind (ohne Ermessen) gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__175.html
alle Bescheide zu ändern, auf die sich die Rückwirkung des Schwerbehindertenausweises bezieht - und zwar unabhängig davon, ob die früheren Bescheide bereits bestandskräftig sind. Oft verweisen die Finanzämter auf die Festsetzungverjährung nach § 169 AO. Gemäß § 171 Absatz 10 AO
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__171.html
ist diese Festsetzungsverjährung für zwei Jahre nach Erhalt des Ausweises gehemmt. Das bedeutet, dass man die rückwirkende Feststellung innerhalb dieser zwei Jahre beantragen und das Finanzamt auf diesen Antrag eine rückwirkende Änderung der Bescheide vornehmen muss - auch wenn bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Falls es Probleme gibt, kann man auch auf die Regelung des 33 b EStH (Einkommensteuerhinweise)
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/es ... in33b.html
verweisen.
Die normalen Fahrtkosten (z.B. zum Arzt) sind von der Auswirkung der Grundlagenbescheidsregelung nicht umfasst. Die könntest du ja auch ohne Behinderung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Anders ist es, wenn dir das Merkzeichen H zuerkannt worden ist. Dann kannst du - auch rückwirkend - bis zu 15.000 km x 0,30 € pro Jahr Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten berücksichtigen lassen.
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/es ... -33.4.html
mit dem Merkzeichen "G" pauschal 3.000 km x 0,30 € ausschließlich für behinderungsbedingte Fahrten.
@Kia: die Verzinsung kann nicht nur, sondern muss zwingend erfolgen, wenn 15 Monate seit dem entsprechenden Veranlagungszeitraum vergangen sind (§ 233 a AO)
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__233a.html
Viele Grüße
nach einer Entscheidung des BFH vom 13.12.1985 ist der Schwerbehindertenausweis ein Grundlagenbescheid. Deshalb sind (ohne Ermessen) gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__175.html
alle Bescheide zu ändern, auf die sich die Rückwirkung des Schwerbehindertenausweises bezieht - und zwar unabhängig davon, ob die früheren Bescheide bereits bestandskräftig sind. Oft verweisen die Finanzämter auf die Festsetzungverjährung nach § 169 AO. Gemäß § 171 Absatz 10 AO
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__171.html
ist diese Festsetzungsverjährung für zwei Jahre nach Erhalt des Ausweises gehemmt. Das bedeutet, dass man die rückwirkende Feststellung innerhalb dieser zwei Jahre beantragen und das Finanzamt auf diesen Antrag eine rückwirkende Änderung der Bescheide vornehmen muss - auch wenn bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Falls es Probleme gibt, kann man auch auf die Regelung des 33 b EStH (Einkommensteuerhinweise)
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/es ... in33b.html
verweisen.
Die normalen Fahrtkosten (z.B. zum Arzt) sind von der Auswirkung der Grundlagenbescheidsregelung nicht umfasst. Die könntest du ja auch ohne Behinderung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Anders ist es, wenn dir das Merkzeichen H zuerkannt worden ist. Dann kannst du - auch rückwirkend - bis zu 15.000 km x 0,30 € pro Jahr Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten berücksichtigen lassen.
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/es ... -33.4.html
mit dem Merkzeichen "G" pauschal 3.000 km x 0,30 € ausschließlich für behinderungsbedingte Fahrten.
@Kia: die Verzinsung kann nicht nur, sondern muss zwingend erfolgen, wenn 15 Monate seit dem entsprechenden Veranlagungszeitraum vergangen sind (§ 233 a AO)
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__233a.html
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
Herzlichen Dank für sie super professionelle Hilfe an Kaja und Kia!
CI einseitig, andere Seite mit Hörgerät versorgt bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Re: Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
Hallo,
steuerlich hätte ich auch eine Frage.
Ich bin GDB 80.
Ich habe gelesen daß man da zum Freibetrag nochmals 3000 kms * 0,3 Euro absetzen kann für z.B. Fahrten zum Arzt.
Stimmt das ?
Wenn ja wie ist das zu verstehen ?
Zählt das als aussergewöhnliche Belastungen ?
Also zu denen die erst zum tragen kommen wenn man seine zumutbaren Belastungen übersteigt ?
Oder sind das die direkt absetzbaren aussergewöhnlichen Belastungen ?
Danke für Antworten
Pascal
steuerlich hätte ich auch eine Frage.
Ich bin GDB 80.
Ich habe gelesen daß man da zum Freibetrag nochmals 3000 kms * 0,3 Euro absetzen kann für z.B. Fahrten zum Arzt.
Stimmt das ?
Wenn ja wie ist das zu verstehen ?
Zählt das als aussergewöhnliche Belastungen ?
Also zu denen die erst zum tragen kommen wenn man seine zumutbaren Belastungen übersteigt ?
Oder sind das die direkt absetzbaren aussergewöhnlichen Belastungen ?
Danke für Antworten
Pascal
Zum Glück hat der weise Trittin die Entwicklung des Deutschen Rentensystems früh erkannt und das Flaschenpfand eingeführt !
Re: Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
Hallo Pascal,
sowohl die behinderungsbedingten Fahrtkosten nach 33.1-33.4 EStH
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/es ... -33.4.html
als auch die zu den allgemeinen Krankheitskosten zählenden Fahrtkosten zum Arzt (, die entgegen der Ansicht einiger Finanzämter neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33 b EStG) geltend gemacht werden können, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und sind um die zumutbaren Belastungen zu kürzen.
Zur Behinderung und Einkommensteuer schau auch mal hier:
http://www.hessen.de/irj/servlet/prt/po ... 2,true.pdf
Viele Grüße
sowohl die behinderungsbedingten Fahrtkosten nach 33.1-33.4 EStH
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/es ... -33.4.html
als auch die zu den allgemeinen Krankheitskosten zählenden Fahrtkosten zum Arzt (, die entgegen der Ansicht einiger Finanzämter neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33 b EStG) geltend gemacht werden können, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und sind um die zumutbaren Belastungen zu kürzen.
Zur Behinderung und Einkommensteuer schau auch mal hier:
http://www.hessen.de/irj/servlet/prt/po ... 2,true.pdf
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Steuerliche Vorteile bei Anhebung der Schwerbehinderung rückwirkend
Danke für deine Antwort Kaja.
Schade, daß es keinen Weg gibt das ohne die zumutbaren Belastungen abzusetzen.
Weil über die zumutbaren Belastungen bin ich noch nie drüber raus gekommen.
Schade, daß es keinen Weg gibt das ohne die zumutbaren Belastungen abzusetzen.
Weil über die zumutbaren Belastungen bin ich noch nie drüber raus gekommen.
Zum Glück hat der weise Trittin die Entwicklung des Deutschen Rentensystems früh erkannt und das Flaschenpfand eingeführt !
